Von
 
2016-05-03T08:51:56+0000
# Weiteres Urteil und Merkblatt in Sachen Beilackierung Das Amtsgericht Freiberg urteilte im März über den Streit um eine gekürzte Reparaturrechnung im Haftpflichtschadenfall (04.03.2016, AZ: 3 C 366/15). Dabei ging das Gericht von der Annahme aus, dass es bei der Lackierung regelmäßig zur Einlackierung komme. Zum Hintergrund: Das Gericht stelle fest, dass Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf eine unsichtbare Reparatur hätten. Wie das Portal Autorechtaktuell.de weiter schreibt, gelte das nach Ansicht des Gerichts insbesondere für Fahrzeuge, die noch relativ jung und in einem gepflegten Zustand sind. In diesem Fall sei es nicht zumutbar, auf die Einlackierung zu verzichten, um die Lackierzeiten zu reduzieren. ## 40 Prozent Materialaufschlag erstattungsfähig Ein weiterer Streitpunkt war die Kürzung des durch die Werkstatt in Rechnung gestellten Lackmaterialpreisaufschlags. Das Gericht entschied, dass der 40-prozentige Aufschlag auf den AZT-Lackmaterial-Index 100 voll erstattungsfähig ist, da der AZT-Index für die individuelle Kalkulation nicht vorgeschrieben sei und die Berechnung auf individueller Basis erfolgen müsse. Mit der Bestätigung dieses Aufschlags verdeutlichte das Amtsgericht, dass Betriebe ihr Material nicht zum Einkaufspreis verkaufen müssen. ## Ungerechtfertigte Kürzungen stützen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten Darüber hinaus waren laut Urteil des Amtsgerichts Freiberg auch die Kosten für die Stellungnahme eines Sachverständigen zu erstatten.
Der Geschädigte hatte den Gutachter nach der erfolgten Rechnungskürzung überhaupt erst beauftragt, um eben jene Kürzung anzufechten. Durch die nach Aussage des Gerichts unberechtigte Verweigerung der Erstattung habe die beklagte Versicherung eine erneute Beauftragung des Sachverständigen herausgefordert.
Lesens Wert

Mehr zum Thema