UPE-Aufschläge – Was ist branchenüblich?

UPE-Aufschläge sind branchenübliche Zuschläge auf die unverbindlich empfohlenen Preise der Hersteller für Ersatzteile. Sie dienen der Deckung von Kosten für Beschaffung und Lagerhaltung und sind betriebswirtschaftlich notwendiger Teil der Kalkulation einer Werkstatt. Eine separate Schadensposition sind sie nicht. Die Rechtsprechung hat wiederholt bestätigt, dass diese Aufschläge, ebenso wie Verbringungskosten, grundsätzlich erstattungsfähig sind, wenn sie ortsüblich sind und im Gutachten eines Sachverständigen veranschlagt wurden. ## Die Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 25. September 2018 (Az. VI ZR 65/18) konstatiert, dass Geschädigte bei fiktiver Schadensberechnung die üblichen Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt ansetzen dürfen. Diese Kosten umfassen auch die UPE-Aufschläge, sofern diese von einem Sachverständigen als marktüblich ermittelt wurden. Versicherer dürfen diese Kostenposition also nicht pauschal streichen. Das Oberlandesgericht Schleswig hat dies in einem Urteil vom 29. August 2023 (Az. 7 U 40/23) bestätigt und einen UPE-Aufschlag von 10 Prozent als angemessen anerkannt. Entscheidend war, dass der Sachverständige diesen Aufschlag auf dem allgemeinen regionalen Markt als üblich festgestellt hat. Ebenso hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 6. März 2012, Az. I-1 U 108/11) festgehalten, dass UPE-Aufschläge erstattungsfähig sind, wenn sie in der Region üblich sind. ## Grenzen und regionale Unterschiede Obwohl UPE-Aufschläge als solche in vielen Fällen anerkannt werden, kann deren Höhe variieren. Während das Landgericht München II in einem Urteil vom 10. Januar 2023 (Az. 13 O 4125/21) einen Aufschlag von 22 Prozent als zu hoch bewertete und nur 10 Prozent anerkannte, hat das LG Wiesbaden in einem Urteil vom 23. Dezember 2021 (Az. 2 O 1096/20) UPE-Aufschläge von 17 Prozent als angemessen eingestuft. Auch hier hat der Sachverständige die regionale Üblichkeit dieser Aufschläge bestätigt. Überhaupt ist die Ortsüblichkeit ein zentraler Aspekt in der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit. So hat z.B. das Amtsgericht (AG) München hat in einem Urteil vom 21. März 2019 (Az. 336 C 19583/18) festgestellt, dass UPE-Aufschläge im Raum München bei Fachwerkstätten einer spezifischen Marke üblich sind und das AG Wolfenbüttel hat in einem Urteil vom 17. Mai 2018 (Az. 17 C 362/17) UPE-Aufschläge von 10 Prozent sowie Verbringungskosten von 110 bis 120 Euro als ortsüblich anerkannt. ## UPE-Aufschläge bei Eigenreparaturen Auch bei der Reparatur werkstatteigener Fahrzeuge sind UPE-Aufschläge unter bestimmten Voraussetzungen erstattungsfähig. Das Landgericht Traunstein (Urteil vom 2. November 2022, Az. 3 S 994/22) entschied, dass es keinen Grund gibt, UPE-Aufschläge bei der fiktiven Abrechnung einer selbstinstandsetzenden Werkstatt anders zu behandeln als bei der Reparatur durch Dritte. Das Gericht stellte fest, dass auch hier der betriebswirtschaftliche Aufwand der Werkstatt durch UPE-Aufschläge gerechtfertigt ist. Ganz nebenbei schrieb es dem Versicherer ins Stammbuch, dass die von ihm bemühte Rabattproblematik an der Sache vorbeiging. ## Fazit: Nie ohne Anwalt UPE-Aufschläge sind ein fester Bestandteil der Kalkulation in vielen Werkstätten, und Versicherer dürfen diese nicht ohne Weiteres streichen. Die Rechtsprechung bestätigt immer wieder, dass diese Aufschläge, sofern sie marktüblich und sachverständig ermittelt wurden, auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung erstattungsfähig sind. Da die Urteilslage zwar überwiegend UPE-Aufschläge zuspricht, jedoch nicht flächendeckend einheitlich ist, sollten Geschädigte und Werkstätten immer einen Anwalt hinzuziehen. Andernfalls riskieren sie, nicht den vollen Schadenersatz zu erhalten.
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