2025-06-11T09:31:46+0000

Abmahnfalle „lizenzfreie“ Fotos: Was Betriebe wissen und beachten sollten

Bilder gehören heute zum guten Ton im Internetauftritt jeder modernen Werkstatt. Ob auf der unternehmenseigenen Website oder in Social-Media-Kanälen – Fotos vermitteln Kompetenz, Vertrauen und ein professionelles Erscheinungsbild. Nicht selten greifen Unternehmerinnen und Unternehmer für Posts in sozialen Medien oder Kategorien auf der Website auch auf Motive aus dem Internet zurück. Hier ist Vorsicht geboten. „Wer bei der Auswahl und Nutzung von Bildern nicht sorgfältig vorgeht, sieht sich unversehens einer teuren Abmahnung gegenüber“, so Rechtsanwalt Dr. Wolf-Henning Hammer von der Kanzlei Voigt. ## Kein Einzelfall: Systematische Abmahnungen Denn immer wieder werden Fälle von systematischen Abmahnungen für sogenannte lizenzfreie Bilder bekannt. Dr. Wolf-Henning Hammer erklärt, wie in diesen Fällen vorgegangen wird: „Der Grund für die, aus juristischer Sicht durchaus gerechtfertigte, Abmahnung lag dabei nicht einmal in der Verwendung des Bildes selbst. Geld gab es – für die abmahnende Kanzlei und den Fotografen – deshalb, weil der Verwender des Fotos sich die Lizenzbedingungen nicht oder nicht richtig angesehen hatte und der Name des Fotografen nicht angegeben war. Das mag als eine Finte klingen. Es ändert aber nichts daran, dass die fehlende Benennung des Urhebers einen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz darstellt, der nicht nur selbst ein abmahnfähiger Tatbestand ist, sondern in der Regel auch eine Verdoppelung des geforderten Schadensersatzes nach sich zieht.“ ## Lizenzfrei bedeutet nicht „bedenkenlos verwendbar“ Viele Werkstätten aber auch Magazine greifen auf sogenannte lizenz- oder kostenfreie Bilder zurück, etwa aus Bilddatenbanken wie z.B. Pixabay, Pexels, Unsplash oder weitere. „Der Begriff ‚lizenzfrei‘ führt häufig dazu, dass die dort zur Verfügung gestellten Fotos bedenkenlos verwendet werden, weil sie in der Regel kostenfrei zur Verfügung stehen. Doch genau das ist das Problem. Denn natürlich gelten auch für diese Bilder klare und eindeutige Nutzungsbedingungen, die der Urheber selbst definiert. Selbst geringfügige Abweichungen können zur juristischen Stolperfalle werden“, erklärt Dr. Wolf-Henning Hammer gegenüber schaden.news. ## Wo liegt der Unterschied zwischen lizenziert und lizenzfrei? Lizensierte Bilder stammen meist von professionellen Bildagenturen oder Fotografen. Wer solche Bilder verwendet, kauft in der Regel ein Nutzungsrecht. „Hier kann schon die erste Falle drohen“, weiß der Rechtsexperte und erklärt: „Wer z.B. ein Bild für die ausschließliche und zeitlich begrenzte Verwendung in Printmedien erwirbt, darf das Bild deshalb noch lange nicht auf seiner Website oder in Social Media verwenden. Ohne eine Erweiterung der Nutzungsvereinbarung geht hier nichts.“ Aber selbst wenn Bilder „lizenzfrei“ und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, ist damit nicht zwingend eine komplett freie Nutzung verbunden. Im Gegenteil: Die Nutzung ist immer nur im Rahmen der eingeräumten Rechte erlaubt. „Wer ein Bild herunterlädt,
sollte deshalb stets genau prüfen, welche Bedingungen damit verbunden sind. Besonders wichtig ist, ob der Urheber genannt werden muss, ob das Bild bearbeitet werden darf und ob eine kommerzielle Nutzung – also zum Beispiel auf einer Unternehmenswebsite – zulässig ist“, so der Rechtsanwalt. Einzige Ausnahme: Wird das Nutzungsrecht mit dem Kürzel CC0 – kurz für Creative-Commons-Zero – versehen, dann stellt der Rechteinhaber sein Werk der Allgemeinheit zur Verfügung und verzichtet damit auf all seine Urheberrechte. Heißt konkret: Die Inhalte können ohne Urheberrechtsvermerk und ohne Nennung des Urhebers oder der Bilddatenbank (z.B. Pixabay, Pexels, etc.) oder alle persönlichen und gewerblichen Zwecke genutzt werden dürfen. ## Urheberrecht gilt auch bei scheinbar einfachen Motiven Ein häufiger Irrtum ist, dass nur „künstlerisch hochwertige“ Bilder dem Urheberrecht unterliegen. Tatsächlich ist jedes Foto automatisch geschützt – ganz gleich, ob ein Porträt oder ein einfacher Schnappschuss eines Alltagsgegenstandes. Die Person, die den Auslöser betätigt, ist der Urheber und darf entscheiden, wer das Bild wie verwenden darf. Auch wenn ein Bild gekauft wurde, bedeutet das nicht, dass der Käufer damit auch sämtliche Rechte daran erwirbt. Vielmehr wird in der Regel lediglich ein Nutzungsrecht übertragen. „Das Urheberrecht selbst bleibt stets beim Fotografen – und er oder sie kann bestimmen, in welchem Umfang wer das Werk wie nutzen darf. Übrigens: Das Urheberrecht endet erst siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. So lange bleibt das Bild geschützt und so lange sind alle Regeln und Pflichten einzuhalten“, weiß Dr. Wolf-Henning Hammer von der Kanzlei Voigt. ## Mitarbeiterfotos veröffentlichen? Ja, aber richtig! Doch nicht nur fremde Bilder, sondern auch selbst erstellte Fotos können rechtlich heikel sein. Wer in der eigenen Werkstatt oder auf Veranstaltungen fotografiert, muss beachten, wer oder was auf den Bildern zu sehen ist. Menschen, die deutlich erkennbar abgebildet sind, haben ein Recht am eigenen Bild und dürfen selbst entscheiden, ob und wo das Foto veröffentlicht wird. Der Rechtsanwalt rät deshalb: „Klären Sie mit Ihren Mitarbeitenden genau ab, auf welchen Kanälen die Fotos erscheinen dürfen und lassen Sie sich die Einwilligung schriftlich bestätigen. Damit sichern Sie sich auch für den Fall ab, dass ein Mitarbeiter beispielsweise nach seiner Entlassung keine Einsprüche oder gar Klage gegen die erfolgte Veröffentlichung erheben kann.“ ## Was tun im Fall einer Abmahnung? Kommt es trotz aller Vorsicht zu einer Abmahnung – etwa wegen fehlender Urhebernennung –, ist besonnenes Handeln gefragt, weiß Rechtsanwalt Dr. Wolf-Henning Hammer. „Zunächst sollte man das Schreiben sorgfältig prüfen und keinesfalls voreilig eine vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben. Solche Erklärungen sind rechtlich bindend und können bei Verstößen hohe Vertragsstrafen nach sich ziehen. Häufig sind die vorformulierten Unterlassungserklärungen zudem viel zu weit gefasst“, so der Rechtsexperte. Deshalb empfiehlt es sich, möglichst rasch rechtlichen Beistand einzuholen – idealerweise bei einem Anwalt mit Spezialisierung auf Urheberrecht. Er kann
das Schreiben einordnen, unnötige Risiken vermeiden helfen und eine angepasste Erklärung formulieren, die den tatsächlichen Sachverhalt angemessen berücksichtigt. ## Expertentipp: „Fotolizenzen auch über 10-Jahres-Frist aufbewahren“ Übrigens: Auch viele Jahre nach der Veröffentlichung des Bildes kann noch eine Abmahnung drohen. Ein Fall, der die schaden.news-Redaktion selbst betraf, verdeutlicht dies. Die Redaktion erhielt im April dieses Jahres eine Abmahnung und damit einhergehend eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Das beanstandete Bild: Ein über eine Fotodatenbank gekauftes Foto, welches 2014 in einem Artikel veröffentlicht wurde. Dr. Wolf-Henning Hammer rät deshalb dringend: „Bewahren Sie Lizenznachweise und Rechnungen gekaufter Fotos auf – und zwar über die vorgeschriebene Frist von zehn Jahren. Nur so können Sie im Zweifel nachweisen, dass Sie die Lizenz auch tatsächlich erworben haben und das Foto nutzen dürfen.“ ## Fazit: Wer Bilder nutzt, trägt Verantwortung – auch als Werkstatt Ob Bilder gekauft, heruntergeladen oder selbst aufgenommen wurden – wer sie veröffentlicht, muss sich über die Rechte und Pflichten im Klaren sein. Das betrifft nicht nur den Bildinhalt selbst, sondern auch die Urhebernennung, die Einwilligung abgebildeter Personen und die erlaubten Verwendungszwecke sowie weitere Aspekte. „In vielen Fällen sind die Abmahnungen juristisch korrekt und berechtigt, auch wenn sie auf den ersten Blick wie Schikane wirken mögen. Wer sauber arbeitet, klare Regeln beachtet, sich an die Lizenzvorgaben hält und über die nötigen Nachweise verfügt, schützt sich nicht nur wirksam vor rechtlichen und finanziellen Risiken, sondern kann die eigene Onlinepräsenz auch mit gutem Gewissen gestalten“, resümiert Dr. Wolf-Henning Hammer abschließend.
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