2026-03-18T10:10:54+0000

Quotenvorrecht: „So wird aus einem vermeintlichen Kaskofall einen hundertprozentiger Haftpflichtschadenfall“

Für Laien ist das Quotenvorrecht wohl eines der größten Mysterien im Schadenrecht. Dabei ist es laut der Kanzlei Voigt zugleich eine der wichtigsten Grundregeln, die Werkstätten und Autohäuser bei der Abwicklung kennen sollten. Geschäftsführer und Rechtsanwalt Henning Hamann veranstaltete deshalb vergangene Woche ein Live-Webinar rund um das Quotenvorrecht und erklärte den über 800 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, wie aus einem vermeintlichen Kaskofall ein lukrativer Haftpflichtschadenfall wird. ## Quotenvorrecht – was ist das? Doch was versteht man konkret unter dem Begriff Quotenvorrecht? Gemeint ist „eine kombinierte Inanspruchnahme der gegnerischen Haftpflichtversicherung und der eigenen Kaskoversicherung“, die immer dann zur Anwendung kommen könne, wenn beide Unfallbeteiligten für den Schaden haftend gemacht werden können. Die Haftungsquote, wie Henning Hamann den Zuhörenden erklärt, ist dabei zweitrangig. Heißt konkret: Es ist egal, ob betroffene Pkw-Halter zu 20 Prozent oder zu 80 Prozent Mithaftung tragen. Sobald ein Unfall nicht zu 100 Prozent allein verschuldet wird, kann das Quotenvorrecht herangezogen werden. ## Ob Auffahrunfall oder falsch geparkte Fahrzeuge: „Mithaftung häufiger als gedacht“ „Die Mithaftungsmöglichkeit anderer Verkehrsteilnehmer tritt häufiger ein als gedacht, nämlich statistisch gesehen in 15 Prozent aller Unfälle“, betont der Kanzlei-Geschäftsführer im Livewebinar. Um das zu veranschaulichen, nannte er verschiedene Beispiele: Zwei Fahrzeuge, die beim Rückwärts-Ausparken auf dem Supermarkt-Parkplatz gegeneinander fahren oder auch ein Auffahrunfall der durch plötzliches Abbremsen des vorderen Fahrzeuges entsteht. Und auch im Falle falsch geparkter Fahrzeuge können die Halter mithaftbar gemacht werden, wie Henning Hamann an verschiedenen Urteilen der Amts-, Land- und Oberlandesgerichte Frankfurt und Karlsruhe eindrücklich erläuterte. In all diesen Fällen sorgten falschparkende Fahrzeuge dafür, dass andere Verkehrsteilnehmer nur eingeschränkte Sicht- oder Platzverhältnisse hatten. Die Haftungsquote der Falschparker lag zwischen 25 bis 70 Prozent. ## Das Quotenvorrecht in der Theorie In Konstellationen, bei denen das Quotenvorrecht greifen würde, werde der Fall wie ein Haftpflichtschadenfall behandelt. Heißt konkret: „Wir empfehlen einen Sachverständigen einzuschalten. Es wird auf Haftpflicht-Basis ein Gutachten erstellt, repariert und abgerechnet“, erklärt Henning Hamann. Der Haftpflichtversicherer sei dann verpflichtet, die Kosten gemäß der Haftungsquote zu bezahlen. Danach wird der Kaskoversicherer in Anspruch genommen, der die quotenbevorrechtigten Positionen ebenfalls gemäß der Haftungsquote ausgleicht. Zu den quotenbevorrechtigten Positionen gehören laut
Henning Hamann beispielsweise das Sachverständigengutachten, die Reparatur selbst, aber auch die Wertminderung oder eventuelle Abschleppkosten. Mietwagen- und Nebenkosten zählen hingegen nicht dazu. Zudem habe das Quotenvorrecht einen weiteren Mehrwert: Für den Kunden entfällt die Selbstbeteiligung und der Schaden wird fast vollständig erstattet. ## Rechenbeispiel: Haftungsquote 50 Prozent Doch wie funktioniert das in der Praxis? Henning Hamann verdeutlichte dies an einem Rechenbeispiel im Falle einer 50-prozentigen Haftungsquote: Bei einer Schadensumme von 5.000 Euro mit einer Selbstbeteiligung von 500 Euro, zuzüglich Gutachterkosten, Wertminderung und Mietwagenkosten von je 500 Euro sowie Nebenkosten in Höhe von 25 Euro ergibt sich eine Gesamtschadensumme von 6.525 Euro. Im Falle einer Abrechnung über die Vollkaskoversicherung bekomme der Kunde, laut Rechtsanwalt, rund zwei Drittel dieser Summe, nämlich 4.500 Euro ersetzt. Bei der Abrechnung über die gegnerische Haftpflicht sogar nur die Hälfte. „Das Quotenvorrecht aber ermöglicht eine Gesamterstattung von 96 Prozent, denn jeder Versicherer kommt anteilig für den entstandenen Schaden auf – die Vollkaskoversicherung sogar für Ansprüche, die eigentlich gar nicht versichert sind, wie z.B. die Wertminderung oder die Sachverständigenkosten“, erklärt der Rechtsexperte. Im Falle des Rechenbeispiels werden durch das Quotenvorrecht also insgesamt 6.262,50 Euro von dem ursprünglichen Gesamtschaden (6.525,00Euro) durch die kombinierte Inanspruchnahme beider Versicherer ausgeglichen. ## Sonderfall: Kappungsgrenze Aber auch wenn die Mithaftungsquote eines anderen Verkehrsbeteiligten nur bei 20 Prozent liegt, lohnt sich die Regulierung über das Quotenvorrecht. Angenommen werden die gleichen Parameter wie im ersten Rechenbeispiel. Der Haftpflichtversicherer zahlt dann die anteiligen 20 Prozent, in Summe also 1.305,00 Euro. Der Kaskoversicherer kommt mit weiteren 4.500,00 Euro für die Instandsetzungskosten auf. Tatsächlich hätte der Kaskoversicherer gemäß der Haftungsquote von 80 Prozent sogar noch mehr zahlen müssen, jedoch kommt in diesem Fall die sogenannte Kappungsgrenze zum Tragen. „Die Kappungsgrenze besagt, dass der Kaskoversicherer im Falle des Quotenvorrechts nicht höher belastet werden darf, als er ohne die Inanspruchnahme des Quotenvorrechts hätte zahlen müssen. Und diese Grenze liegt in diesem Fall bei 4.500 Euro, denn so hoch wäre der Erstattungsbetrag gewesen, wenn der Geschädigte nur über den Kaskoversicherer reguliert hätte“, erklärt Henning Hamann. ## Wichtige Rahmenbedingungen Dass diese Art der beiderseitigen Inanspruchnahme längst nicht allen Webinar-Teilnehmenden bewusst war, zeigten auch die unzähligen Nachfragen am Ende des Vortrages. In diesem Zusammenhang nannte Henning Hamann auch noch einige wichtige Rahmenbedingungen: Prinzipiell kann die Haftungsquote nach einem Verkehrsunfall nur von einem Gericht festgelegt werden. Dennoch riet der Rechtsexperte den Zuhörenden, bei eindeutigen Fällen, sofort in die Reparatur einzusteigen – und zwar, gemäß einem Haftpflichtschadenfall, also mit Sachverständigengutachten. Auch die Werkstattbindung könne vernachlässigt werden. Denn selbst, wenn sich im Nachgang der Regulierung herausstellt, dass der Inanspruchgenommene Haftpflichtversicherer eine Werkstattbindungsklausel in seinen Verträgen hat, dann hat die Missachtung in der Regel nur eine vergleichsweise geringen Kürzung zur Folge. Ebenfalls wichtig zu wissen: Quotenvorrecht-Fälle müssen immer über einen Rechtsanwalt geregelt werden. Denn andernfalls würden Werkstätten oder Autohäuser gegen das Verbot der Rechtsberatung verstoßen.
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