2026-02-25T11:15:11+0000

Kanzlei Voigt: „Ohne Blick in den Kaskovertrag kann ein Kaskofall nicht reguliert werden“

Rund 1.000 Interessierte verfolgten vergangene Woche das erste Live-Webinar der Kanzlei Voigt in diesem Jahr zu Kürzungen im Kaskoschadenfall. Das große Interesse zeigt: Die Unsicherheiten rund um die Kaskoregulierung sind in der Praxis nach wie vor erheblich. In der rund 90-minütigen Veranstaltung fasste Rechtsanwalt Henning Hamann, Geschäftsführer der Kanzlei Voigt, deshalb noch einmal die wichtigsten Aspekte rund um Kaskokürzungen zusammen. ## „Im Kaskofall gilt Vertragsrecht“ Gleich zu Beginn machte der Fachanwalt deutlich, dass Kaskofälle grundsätzlich anders zu bewerten sind als Haftpflichtschäden. Während sich der Schadenersatzanspruch des Geschädigten im Haftpflichtfall klar aus § 249 BGB ableitet, gilt im Kaskofall ausschließlich das Vertragsrecht. Entscheidend ist also nicht das Gesetz, sondern die konkrete Vereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Maßgeblich sind dabei die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), die sich häufig an den jährlich aktualisierten Muster-AKB des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) orientieren. Welche Leistungen der Versicherer im Schadenfall erbringt, ergibt sich allein aus diesem vertraglichen Leistungsversprechen. Henning Hamann betonte im Verlauf seines Vortrages deshalb immer wieder: „Ohne einen Blick in den Versicherungsvertrag kann ein Kaskofall nicht reguliert werden.“ ## Wann greift das Haftpflichtschadenrecht als Auslegungshilfe? Dies bestätigte auch der Bundesgerichtshof mit einem Urteil vom 11. November 2015 (IV ZR 426/14). Darin stellte das Gericht klar, dass für die Kaskoentschädigung ausschließlich die vertraglichen Vereinbarungen maßgeblich sind und die gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatzrecht keine unmittelbare Anwendung finden. Allerdings, so erläuterte Henning Hamann, kann die Haftpflichtrechtsprechung als Auslegungshilfe herangezogen werden: „Wir können immer dann, wenn im Versicherungsvertrag nichts geregelt ist, auf die Haftpflichtschadenrechtsprechung zurückgreifen“, so der Fachanwalt. In solchen Fällen kämen der subjektbezogene Schadensbegriff sowie das Werkstattrisiko zum Tragen – beides erklärte Henning Hamann im Rahmen einer Kompakt-Reihe des Web-TV-Sendeformats Schadentalk. Was Werkstätten vor diesem Hintergrund ganz konkret bei Kaskofällen beachten müssen, zeigte der Kanzlei-Geschäftsführer im weiteren Verlauf des Webinars. ## Schadenschätzung im Kaskofall Schon zu Beginn bei der Schadenschätzung müssen Werkstätten diesbezüglich einiges beachten. Da Sachverständigenkosten laut Muster-AKB des GDV (Stand 30.04.2025) nur dann erstattet werden, wenn der Versicherer dessen Beauftragung veranlasst oder zustimmt, bleiben laut Henning Hamann zur Schadenschätzung drei Optionen: __1. Kostenvoranschlag durch die Werkstatt__ Da der Kostenvoranschlag durch die Werkstatt laut §632 Abs. 3 BGB „im Zweifel nicht zu vergüten“ ist, gibt Henning Hamann den zuschauenden Werkstätten folgenden Tipp mit an die Hand: „Lassen Sie sich doch vom Kunden einen Auftrag zur kostenpflichtigen
Erstellung eines Kostenvoranschlages für die Beseitigung des Unfallschadens erstellen.“ Laut den Erfahrungen der Kanzlei Voigt, die jährlich zehntausende Fälle bearbeitet, akzeptieren viele Kfz-Versicherer diese Form der kostenpflichtigen Beauftragung durch den Kunden. Und auch einen Richtwert für die Höhe des Kostenvoranschlages gab der Rechtsanwalt den Zuhörenden mit an die Hand: Laut einem Urteil des Amtsgericht Wusterhausen, kann dieser in einer Höhe von zehn Prozent der Netto-Reparaturkosten in Rechnung gestellt werden. __2. Eigener Gutachter des Kunden bzw. der Werkstatt__ Bei einem Reparaturvolumen von über 2.500 Euro empfiehlt der Rechtsanwalt zudem die Schadenschätzung durch einen eigenen Gutachter – auch wenn dieses Gutachten nicht erstattet wird. Denn, so Henning Hamann, „durch den eigenen Gutachter haben Sie in jedem Fall eine belastbare Schadenschätzung, die in aller Regel deutlich über der Kalkulation eines durch den Versicherer bestellten Sachverständigen liegt und mit der Sie im Zweifel argumentieren können.“ __3. Gutachter des Versicherers__ Die Schätzung durch einen vom Versicherer beauftragten Sachverständigen bezeichnete der Fachanwalt als „ungünstigsten Fall“. Denn, gemäß der Erfahrungen der Kanzlei Voigt, wird der Gutachter immer versuchen, die Schadenkosten zu Gunsten des Versicherers möglichst gering zu halten. ## Dürfen Verbringungskosten im Kaskofall gekürzt werden? Laut einer Live-Umfrage während des Sonderwebinars sind die Verbringungskosten der Rechnungsposten, der in Kaskofällen am häufigsten gekürzt wird. 41 Prozent der Teilnehmenden gaben an, dass diese regelmäßig gestrichen werden. Doch auch hier gilt: sind die Verbringungskosten vertraglich nicht gedeckelt, dann gelten die Grundsätze zur Haftpflichtschadenregulierung und die Kosten sind im Rahmen der „erforderlichen Kosten“ der Reparatur zu erstatten. Eine konkrete Regelung gibt es beispielsweise in der Aioi Nissay Dowa Insurance (Stand: 01.07.2025), die Verbringungskosten bis maximal 100 Euro und gegen Vorlage einer Rechnung erstattet. Beim Großteil der Versicherer fände sich hingegen keine solche vertraglich festgelegte Obergrenze, betonte Henning Hamann. ## Stundenverrechnungssätze in AKB geregelt? Rund ein Fünftel der Webinar-Teilnehmenden gab an, dass die Versicherer im Kaskofall die Stundenverrechnungssätze als zu hoch monieren. Tatsächlich wird die Höhe der Reparaturstundensätze in den AKB der Versicherer jedoch nicht konkret vereinbart – „mir sind zumindest keine bekannt“, betont Voigt-Geschäftsführer Henning Hamann. Das heißt im Umkehrschluss: Solange vertraglich keine konkreten Stundensätze vereinbart sind, gelten die erforderlichen Kosten – und das sind dann die ausgehängten Stundenverrechnungssätze der Werkstatt. Der Anwalt sprach den Webinar-Teilnehmenden diesbezüglich noch einmal Mut zu: „Lassen Sie sich hier nicht ins Bockshorn jagen.“ ## Könnte Werkstattrisiko bald auch im Kaskofall gelten? Übrigens: Gleichwohl das Haftpflichtschadenrecht immer dann als Auslegungshilfe zurate gezogen werden kann, wenn es keine konkrete vertragliche Vereinbarung gibt, gilt dieses nicht generell im Kaskofall. Und auch das durch die Entscheidungen des BGH in 2024 klar definierte Werkstattrisiko – nach dem der Schädiger das Risiko überhöhter Reparaturkosten trägt – lässt sich nicht einfach so auf Kaskofälle übertragen. Dennoch gibt es hier auch zwischen Gerichten bisweilen Meinungsverschiedenheiten – wie Henning Hamann erklärte. Das Landgericht Hamburg hat wegen ungeklärter Rechtsfragen nun einen Fall zur Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen. Unter dem Aktenzeichen IV ZR 235/25 befasst sich der BGH deshalb aktuell mit der Frage, ob das Werkstattrisiko auch im Kaskoschadenfall zur Anwendung kommen sollte. Wie Henning Hamann während des Live-Webinars erläuterte, sei noch offen, wann es in diesem Fall zu einer Entscheidung kommt und in welche Richtung diese gehen wird.
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