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2016-02-09T13:04:58+0000
# Reparatur von Betriebsfahrzeugen: Kürzung der Gewinnspanne oft unzulässig Wer als K&L-Betrieb den eigenen Firmenwagen nach einem Unfallschaden repariert, darf die Kosten bei seiner Kfz-Versicherung abrechnen. So weit, so gut. „Viele Versicherer versuchen jedoch, die sogenannte Gewinnspanne in Höhe von 15 bis 20 Prozent von der Rechnung zu streichen“, heißt es vom Zentralverband. Das Argument der Versicherer: „Für das Betriebsfahrzeug darf kein Gewinn anfallen.“ Die aktuelle Rechtsprechung zeigt jedoch, dass diese Kürzungspraxis nur in Ausnahmen zulässig ist. ## Auslastung ist ausschlaggebend Ob der Abzug der Gewinnspanne rechtmäßig ist, hängt laut ZKF vom Auslastungsgrad des Betriebes ab. Das bedeutet konkret: Wenn der Fachbetrieb zum Reparaturzeitpunkt des Firmenwagens durch Fremdaufträge ausreichend ausgelastet ist, hat er Anspruch auf den vollen Schadensersatzbetrag. In diesem Fall ist eine Kürzung des Gewinnzuschlags unzulässig. Lediglich in Situationen, in denen eine Werkstatt unterausgelastet ist, sieht die Rechtsprechung einen Gewinnabzug als gerechtfertigt an. ## Wer weist die Auslastung nach? Ob nun der Betrieb oder die Versicherung nachweisen müssen, wie die Auslastung zum Zeitpunkt der Reparatur war, wird unterschiedlich gehandhabt.
Mehrheitlich geht die Rechtsprechung jedoch dazu über, dass es am Versicherer ist, die Unterauslastung nachzuweisen. ## ZKF-Tipp Um Vorzubeugen, rät der ZKF Karosseriebetrieben, die Versicherung bereits bei der Einreichung der Reparaturrechnung darüber zu informieren, dass die eigene Werkstatt während der Instandsetzung ausreichend ausgelastet war. „Auf diese Weise bringen Sie die Versicherung in Zugzwang, da sie Ihnen nachweisen muss, dass der Abzug der Gewinnspanne dennoch gerechtfertigt ist“, fasst ZKF-Geschäftsführer Dr. Klaus Weichtmann zusammen. Gerichtsurteile wie das vom Amtsgericht Aschaffenburg (Urteil vom 22. September 2015, Az. 126 C 2089/14) haben genau diese Argumentation aufgenommen. _Quelle: ZKF_
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