Von
 
2016-01-11T16:12:13+0000
# Recht: Kosten für Probefahrt und Reinigung als erstattungspflichtig eingestuft Mit Rechnungskürzungen sahen sich in jüngster Vergangenheit viele K&L-Betriebe konfrontiert. So berichteten wir über Streichungen beim AZT-Lackindex, die Prüfdienstleister der Versicherer versuchten durchzusetzen. ## Probefahrt und Reinigung sind notwendig Nun flatterte eine gekürzte Rechnung in einen K&L-Betrieb, in der Streichungen bei Probefahrt und Fahrzeugreinigung vorgenommen wurden. Hiergegen wehrte sich der Inhaber erfolgreich. Das Hattinger Amtsgericht entschied (AZ: 6 C 46/15), dass die Kosten für Probefahrt und Reinigung zu erstatten sind. In der Begründung stufte das Gericht die Probefahrt als notwendig ein. Zudem sei davon auszugehen, dass eine Reinigung nach Karosserie- und Lackierarbeiten erfolgen muss. Im verhandelten Fall kam hinzu, dass sowohl die Probefahrt als auch die Fahrzeugreinigung bereits im zuvor eingeholten Gutachten enthalten waren. ## Position von K&L-Betrieben gestärkt Gerade die Kosten für Reinigungsarbeiten, die wegen unfall- bzw. reparaturbedingter Verschmutzungen erforderlich sind, erachten Gerichte als erstattungspflichtig. In zahlreichen
Urteilen wird diese Auffassung untermauert (LG Lüneburg, Urteil vom 07.04.2015, AZ: 9 S 104/14; AG Bochum, Urteil vom 09.12.2014, AZ: 68 C 305/14; AG Geldern, Urteil vom 25.04.2014, AZ: 4 C 119/14; AG Erkelenz, Urteil vom 07.06.2013, AZ: 14 C 120/13; AG Neresheim, Urteil vom 29.10.2013, AZ: 1 C 137/13; AG Oldenburg in Holstein, Urteil vom 06.02.2013, AZ: 25 C 288/12; AG Landshut, Urteil vom 20.04.2012, AZ: 10 C 2203/11).
Lesens Wert

Mehr zum Thema