2015-08-26T10:00:54+0000
# Bundesgerichtshof schränkt Freiraum bei Reparaturen von Totalschäden ein Wird bei einem Haftpflichtschaden ein Fahrzeug so stark beschädigt, dass die Reparatur – gemäß Gutachten – mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes kostet, dann erhält der Geschädigte lediglich die Differenz aus Wiederbeschaffungs- und Restwert. Eine Instandsetzung, die mit „abgespecktem“ Umfang durchgeführt wird und dadurch unter 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes bleibt, ist nicht rechtens. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor (Az.: VI ZR 387/14). ## Das Sachverständigengutachten ist entscheidend Im vorliegenden Fall hatte eine Autofahrerin geklagt. Die Reparaturkosten ihres Unfallschadens für einen alten Mercedes C 200 D wurden von 186 Prozent des Wiederbeschaffungswertes auf die anerkannte Grenze von 130 Prozent reduziert. Der Schaden wurde dadurch jedoch nur teilweise repariert und nicht entsprechend des Gutachtens. Während die Verwendung von nicht sicherheitsrelevanten Gebrauchtteilen anstatt teurerer Neuteile seitens des BGH in Ordnung ist, verzichtete die Eignerin auf die Reparatur des deformierten Kniestücks, sowie auf den Austausch einiger Zierleisten – das ist laut BGH so nicht zulässig. In der Folge erhielt die Klägerin – abzüglich des Restwerts – lediglich 100 Prozent des Wiederbeschaffungswertes. Details zum Urteil erhalten Sie [hier](http://www.anwalt.de/rechtstipps/-prozent-regel-bgh-verlangt-fachgerechte-reparatur-gemaess-gutachten_072298.html).
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