2022-07-13T11:01:12+0000

Rechnungskürzungen: So kann der Versicherungsombudsmann im Kaskofall helfen

Rechnungskürzungen sind auch im Kaskofall keine Seltenheit. Jedoch scheuen sich sowohl Versicherungsnehmer als auch Werkstätten häufig davor, ausstehende Beiträge per Gerichtsverfahren einzuklagen – erst recht, wenn es sich um vermeintlich kleine Beträge im zweistelligen Bereich handelt. Dabei ist das Gericht nicht die einzige Instanz, die bei gekürzten Rechnungspositionen helfen kann. Die Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt raten Versicherungsnehmern und Werkstätten dazu, in diesen Fällen Beschwerde beim Versicherungsombudsmann einzulegen. ## Was ist ein Versicherungsombudsmann? Dabei handelt es sich um eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle, deren Aufgabe darin besteht, „Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheit beizulegen“, wie auf der zentralen Website [www.versicherungsombudsmann.de](http://www.versicherungsombudsmann.de/) zu lesen ist. Laut Jahresbericht der des Versicherungsombudsmann gingen im vergangenen Jahr 14.106 zulässige Beschwerden von Versicherungsnehmern ein. Neun Prozent, also 1.267 zulässige Beschwerden, entfielen davon auf die Kfz-Kaskoversicherung. Wie dem Jahresbericht zu entnehmen ist, war „die Höhe der Entschädigungsleistung bei der Abrechnung eines Kaskoschadenfalls“ ein „zentrales Beschwerdeanliegen“. ## Beschwerden für Verbraucher kostenfrei und Entscheidung unverbindlich Der Vorteil einer Beschwerde bei der Verbraucherschlichtungsstelle gegenüber einem Klageverfahren liegt dabei für Henning Hamann, Geschäftsführer der ETL Kanzlei Voigt, klar auf der Hand: „Das Verfahren ist für den Versicherungsnehmer, anders als ein Gerichtsverfahren, komplett kostenlos. Es ist darüber hinaus mit meistens weniger als 3 Monate deutlich schneller als ein Klageverfahren.“ Darüber hinaus hat der Versicherer, anders als bei einem Gerichtsurteil, keine Möglichkeit Berufung gegen die Entscheidung einzulegen. Denn, so der Rechtsexperte: „Der Versicherer ist an das Ergebnis des Verfahrens gebunden. Für den Versicherungsnehmer hingegen ist die Entscheidung unverbindlich. Ist er damit nicht einverstanden, kann er immer noch klagen.“ ## Können auch Werkstätten Beschwerde einlegen? Ähnlich wie bei einer Klage aus abgetretenem Recht können auch Werkstätten beim Versicherungsombudsmann eine Beschwerde einlegen – nämlich mithilfe einer schriftlichen Vollmacht des Versicherungsnehmers. [Eine entsprechende Mustervorlage finden Sie hier auf der Webseite des Versicherungsombudsmann.](https://www.versicherungsombudsmann.de/wp-content/uploads/2016/10/Vertretungsvollmacht.pdf) Die Vollmacht berechtigt auch Rechtsanwälte dazu, die Beschwerdeführung für ihre Mandanten durchzuführen. So hat beispielsweise auch die ETL Kanzlei Voigt bereits mehrere Beschwerden im Falle von Kaskokürzungen eingereicht, wie Henning Hamann gegenüber schaden.news ausführt: „In den bislang von uns geführten Verfahren kam es stets zu einer vollständigen oder jedenfalls überwiegenden Nachzahlung der gekürzten Beträge.“
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