2021-09-22T12:18:01+0000

Kürzungen im Kaskofall: „AKB vorher genauestens prüfen“

Rechnungskürzungen im Haftpflichtschadenfall sind seit vielen Jahren eines der Brandthemen in der K&L-Branche. Aber auch im Kaskofall setzen die Versicherungsunternehmen häufig den Rotstift an. Für Werkstätten ist es hier jedoch deutlich schwieriger, etwaige Ansprüche durchzusetzen. Warum und wie Betriebe dennoch zu ihrem Recht kommen, erklärte Martin Uschmann, Leiter der Magdeburger Niederlassung der ETL Kanzlei Voigt, im 4. Automotive Online Forum am 9. September. ## Über 90 Prozent von Kasko-Kürzungen betroffen Dass die Kürzung im Kaskofall ebenso verbreitet sind, wie im Haftpflichtfall, zeigte eine im Rahmen des Vortrages geführte Kurzumfrage. Demnach gaben 81 Prozent der über 300 Teilnehmer, die keine Partnerwerkstatt sind, an, von Kasko-Kürzungen betroffen zu sein. Hinzu kamen 14 Prozent, die als Partnerwerkstätten dennoch mit Kasko-Kürzungen zu kämpfen haben. Lediglich bei fünf Prozent der Teilnehmenden gibt es keine Kürzungen im Kaskofall. Gekürzt werden dabei in der Regel Beträge bis zu 500 Euro (27 Prozent: 5-100 Euro, 50 Prozent: 100-200 Euro, 18 Prozent: 200-500 Euro). ## AKB definieren Versicherungsumfang Doch wie schützen Versicherungsnehmer und Werkstätten sich nun vor diesen Kürzungen? Prinzipiell stellt der Anspruch des Kunden gegen seinen Versicherer in einem Kaskofall einen vertraglichen Anspruch dar. Dieser fußt auf den sogenannten AKB, den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung. In den AKB definiert jedes Versicherungsunternehmen individuell, was in dem jeweiligen Kasko-Vertrag versichert ist. „Deswegen ist es für Sie wichtig, vor Beginn einer Reparatur in die AKB Ihres Kunden zu schauen“, betonte Martin Uschmann. ## Was wird erstattet, was nicht? Was bei einer Reparatur konkret über die Versicherung abgedeckt ist und was nicht, dass können Kunde und Werkstatt im AKB unter den Klauseln 2.5 bis 2.7 nachlesen. Wird beispielsweise trotz ausgewiesener Werkstattbindung in einer anderen Werkstatt repariert oder wird vom Versicherungsnehmer ein eigener Sachverständiger zu Rate gezogen, gleichwohl die Auswahl im Kaskofall dem Versicherer obliegt, könnte dies dazu führen, dass die Rechnungen vom Versicherer nicht erstattet werden. ## Kostenvoranschlag ist kalkulierter Reparaturweg Darüber hinaus gilt im Kaskofall das sogenannte Weisungsrecht des Versicherers. So muss der Versicherer vor der Reparatur die Weisung erteilen. Bestätigt der Versicherer einen von der Werkstatt erstellten, bebilderten Kostenvoranschlag gilt dieser als bestätigter, kalkulierter Reparaturweg. Konkret bedeutet das: Es darf im Nachgang nicht mehr gekürzt werden. ## Haftpflichtschadenrecht hilft Wird eine Rechnungsposition gekürzt, die nicht konkret in den AKB geregelt ist, „gilt das Haftpflichtschadenrecht als Auslegungshilfe“, erklärt Martin Uschmann. Dann muss
dargelegt werden, dass diese Position Teil der erforderlichen Kosten der Reparatur ist. Als Beispiel nannte der Rechtsanwalt die grüne Plakette an der Windschutzscheibe, die bei einem Scheibentausch zwangsläufig erneuert werden muss. ## Vorsicht bei Klage aus Abtretung Weigert sich der Versicherer dennoch, Zahlungen zu erstatten und Kunde oder Werkstatt wollen ihr Recht vor Gericht geltend machen, rät der Magdeburger Niederlassungsleiter: „Der sicherste Weg ist, dass Ihr Kunde selbst gegen seinen Versicherer vorgeht.“ Denn, so Martin Uschmann weiter, „in den AKB befindet sich ein Abtretungsverbot. Das bedeutet es bedarf der Genehmigung des Versicherers für eine Abtretung.“ Ein weiterer Tipp des Anwalts: „Anwaltskosten werden im Kaskorecht dann erstattet, wenn Verzug gegeben ist. Der Kunde kann also mit einem Zweizeiler noch einmal Zahlung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen und ist damit auf der sicheren Seite.“ Sollte die Abtretung an die Werkstatt gewünscht sein, rät Martin Uschmann, die Möglichkeit bestenfalls durch einen Anwalt prüfen zu lassen.
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