2021-07-14T10:28:11+0000

Gerichte entscheiden gegen Kfz-Versicherer

Die bisherigen Urteile der Gerichte zur Corona-Pauschale lassen kaum Zweifel zu: Versicherer müssen die Corona-Pauschale erstatten. Im Interview mit schaden.news kommentieren die Verkehrsrechtsanwälte Henning Hamann, Geschäftsführer ETL Kanzlei Voigt, und Joachim Otting, Lehrbeauftragter für Recht an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen, Fachbereich Automobilwirtschaft und Fachreferent, warum für die Mehrzahl der Gerichte die Sachlage so eindeutig ist. ___Herr Otting, die Liste der aktuellen Gerichtsurteile zur Desinfektionspauschale zeigt ein klares Bild zugunsten der Geschädigten und der Betriebe. Wie sehen sie die aktuelle Lage in der Rechtsprechung?___ __Joachim Otting:__ Aktuell sehen wir vor Gericht die Unfälle, die sich vor vier oder fünf Monaten ereignet haben – also aus der Zeit der Kontaktbeschränkungen und der Bundesnotbremse. Bereits sehr früh begannen die Werkstätten damit Fahrzeuge zum Schutz ihrer Mitarbeiter und der Kunden zu desinfizieren. Ein Aufwand, für den das Allianzzentrum für Technik (AZT) 15 Minuten Arbeitszeit und einen Sachaufwand von 7,50 Euro ermittelte. Diese Studie wird von den Gerichten allgemein akzeptiert und ein entsprechender Betrag kann von den Werkstätten ohne weiteres berechnet werden. Das zeigt sich auch in den bislang erfolgten Gerichtsurteilen, die den Geschädigten die Erstattung der Desinfektionskosten überwiegend zusprechen. So hat beispielsweise die Berufungskammer des Landgerichts Coburg in einem Urteil alle Begründungen ausgeräumt, [die die Versicherer gegen das Erstatten von Desinfektionskosten vorbringen können](https://www.schaden.news/de/article/link/42338/corona-klagen-landgericht-coburg-kritisiert-huk-deutlich). ___Herr Hamann, wie bewerten Sie die Lage in Bezug auf die Werkstätten? Wie kommen die Klagen Zustande, denn das Klagen bleibt den Geschädigten vorbehalten und lässt die Werkstätten außen vor?___ __Henning Hamann:__ Mir sind hier nur sehr wenige Klagen bekannt, die aus abgetreten Recht vor Gericht gelandet sind. In der Regel ist es der Geschädigte, der klagt. Für die Werkstätten ist es wichtig, frühzeitig offen mit dem Kunden zu kommunizieren, wenn Rechnungspositionen abgezogen werden, Das geschieht jedoch im Allgemeinen eher sehr selten. Wenn man mit den Kunden offen kommuniziert und die Sachlage erläutert, dann steigt beim Kunden die Motivation, die Kürzungen der Versicherer gerichtlich einzufordern. Genau das geschieht in letzter Zeit zunehmend. ___Es ist demnach kein Zufall, dass die Klagen in dieser Form kommen. Denn einerseits betrifft es den Zeitraum der Bundesnotbremse aber auch die Bereitschaft aller sich die Kürzungen gefallen zu lassen?___ __Henning Hamann:__ Es handelt sich ja nicht immer ausschließlich Klagen, welche auf die nicht erstatteten Desinfektionskosten gerichtet sind. Häufig sind es verschiedene, von den Prüfdienstleistern abgezogene, Kosten, wie Verbringungs- und Beilackierungskosten sowie Ersatzteilaufschläge. Demnach geht es in den Urteilen meist nicht nur um die Desinfektionskosten, sondern sie sind Teil anderer gekürzter Positionen. __Joachim Otting:__ In der Regel geht es in einer Klage um einen Strauß von Kürzungen, und eine Blume darin ist die Desinfektionspauschale. Es gibt allerdings auch Urteile, bei
denen es um nichts anderes als Desinfektionskosten geht. Manchmal hat eine Werkstatt einen sattelfesten Kunden, den sie davon überzeugen kann, die Kürzungen vor Gericht zu bringen, damit es ein Musterurteil gibt. Hardliner-Versicherungen lassen sich davon zwar nicht beeindrucken. Viele andere sind allerdings bereit zu zahlen, wenn man Ihnen ein entsprechendes Musterurteil vorlegt. So ist manchmal ein ausgewählter Kunde ein Kläger im Interesse aller Beteiligten gewesen. Aus Werkstattsicht ist das ein sehr vernünftiger Weg mit einem geeigneten Kunden zu vereinbaren, dass er als „Eisbrecher“ vorangeht. ___Am Anfang der Pandemie argumentierten die Versicherer, dass es sich um Amtsgerichtsurteile handelt, die auf Bundesebene keine Gültigkeit haben. Kann man sagen, dass es so viele Urteile gibt, dass eine flächendeckende Grundlage für die Werkstätten besteht?___ __Henning Hamann:__ Ja, das stimmt. Mittlerweile ist diese Auffassung flächendeckend bei allen Gerichten in Deutschland angekommen. Alle aktuell laufenden Verfahren können sich also auf diese flächendeckende Rechtsprechung beziehen. Aber trotzdem ist das natürlich kein Freibrief für die Werkstätten. Nach dem sogenannten Werkstattrisiko müssen zunächst einmal alle Positionen einer Reparaturrechnung bezahlt werden, sofern diese von einem Gutachter als erforderlich bewertet wurden und solange der Laie diese nicht als erkennbar überhöht erkennt. Deshalb muss man natürlich die Kirche im Dorf lassen und darf nicht beispielsweise für die Desinfektion 200 Euro in Rechnung stellen. Darüber hinaus begründen viele Gerichte allerdings mittlerweile die Erforderlichkeit der Maßnahme auch mit den RKI-Vorgaben, was sehr erfreulich ist, denn so stützt sich die Argumentation PRO Desinfektionskosten jetzt auf ein zweites Standbein. ___Jetzt sind die Infektionszahlen stark rückläufig. Ändert sich damit auch die Lage vor Gericht?___ __Henning Hamann:__ Richtig. Die Situation ändert sich kontinuierlich. Zurückgehende Inzidenzen können einen Einfluss auf die Erforderlichkeit der Desinfektionskosten haben. Hier könnte ein Gericht beispielsweise argumentieren, dass ein Laie erkennen kann, dass bei einer Inzidenz von 0 die Desinfektion nicht erforderlich war. ___Kann man für die laufenden Verfahren sagen, wie lange die Fälle zurückliegen?___ __Joachim Otting__: Mit dem Beginn der Corona-Maßnahmen im März 2020 wurde bereits im April die Notwendigkeit der Desinfektionsmaßnahmen erkannt. Allerdings dauert es etwa drei bis sechs Monate, bis ein Fall vor Gericht landet. Viele Fälle aus der Frühzeit der Pandemie befinden sich deshalb teilweise noch immer in der Regulierung und vor Gericht. ___Allerdings gilt weiterhin die Maskenpflicht und die AHA-Regeln sind einzuhalten. Ist es dann nicht Interpretationsfrage, was erforderlich ist?___ __Joachim Otting: __Generell gilt: Je höher das Risiko, desto mehr Schutzmaßnahme. Mit sinkendem Risiko kann deren Notwendigkeit auch kleiner werden oder sogar entfallen. Andererseits: Die Inzidenzen sinken ja gerade wegen der Vorsichtsmaßnahmen. Wann eine Desinfektion des Fahrzeugs überflüssig wird, ist schwer einzuschätzen. Die Handdesinfektionsspender am Eingang zur Schadenaußenstelle des Versicherers sind ja auch noch nicht abgebaut. Dennoch kann es bei niedrigen Inzidenzen vertretbar sein, die Desinfektion wegzulassen, wenn sie nicht behördlich vorgeschrieben ist. ___Vielen Dank für unser Gespräch!___
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