2020-10-28T10:41:32+0000

Reinigungskosten: Wann erstattbar und wann nicht?

Die Frage, ob nach einer Fahrzeugreparatur auch die Kosten für die Reinigung zu erstatten sind, ist ein beliebtes Streitthema zwischen Versicherern und Kfz-Werkstätten. „Schadenregulierer verweisen gerne darauf, die Reinigung des reparierten Fahrzeugs sei Kundenservice und daher keine erstattungsfähige Position“, erklärt Dr. Wolf-Henning Hammer, Rechtsanwalt der ETL Kanzlei Voigt Rechtsanwalt GmbH. ## Gerichte sehen Versicherer in der Zahlungspflicht Die Rechtsprechung der letzten Jahre ist hier jedoch recht eindeutig, erklärt der Experte: „Der gängigen Rechtsprechung zufolge sind die Kosten einer reparaturbedingten Reinigung eben auch adäquat kausal dem Unfallgeschehen zuzurechnen und daher eben auch zu erstatten.“ ## Wann ist eine Reinigung erstattungsfähig? Die Reinigung kann aus verschiedenen Gründen notwendig sein: * Für Farbtonvergleich Je nach Verunreinigungsgrad des Autos kann das Reinigen zudem unverzichtbar sein, um z.B. ein einwandfreies Ergebnis beim Farbtonabgleich zu erhalten. „Das Amtsgericht Cham bestätigte, dass die Kosten einer Reinigung in diesem Zusammenhang zu erstatten sind“, weiß Dr. Wolf-Henning Hammer. * Zur Ergebniskontrolle Dass ein Fahrzeug jedoch spätestens nach der Reparatur – und vor allem nach umfangreichen Schleif- und Lackierarbeiten – gereinigt werden muss, um das Ergebnis der Instandsetzung zu überprüfen, scheint für den Laien beinahe logisch. Aber auch hier haben Versicherer vielfach versucht, die Kosten aus der Reparaturrechnung streichen zu lassen. Ohne Erfolg. ## Gilt das auch für den Innenbereich? Übrigens bestätigte das Amtsgericht Coburg in einem Urteil von 2017, dass – in diesem Fall nach Schleifarbeiten – auch der Innenraum gereinigt gehört. „Letztlich gilt der Grundsatz, dass das Fahrzeug in dem Zustand an den Geschädigten zurückgegeben werden muss, in dem es sich ohne das Schadenereignis befinden würde“, erklärt der Rechtsanwalt. ## Unterschied zur Serviceleistung Erfolgt die Reinigung jedoch nicht im Rahmen einer Unfallinstandsetzung, sondern nur bei Gelegenheit, so ist diese laut einem aktuellen Urteil des Amtsgericht Bremen vom 25. September 2020 nicht erstattungsfähig. „Wenn, wie oben ausgeführt, eine Reinigung im Rahmen der Reparatur unumgänglich ist, z.B. weil die Fahrzeugoberflächen nach umfangreichen Schleifarbeiten und Lackierarbeiten mit Staub belegt sind – das heißt, es darum geht die Spuren von Reparatur und Instandsetzung zu beseitigen – sind auch die Kosten der Reinigung zu erstatten“, erklärt der Rechtsanwalt der Kanzlei Voigt. Nichts Anderes kann gelten, wenn
das Fahrzeug zur Vermeidung von reparaturbedingter Verschmutzung durch Lack-, Füllernebel oder Polierspritzer mit biologisch abbaubarer Sprühfolie abgedeckt wird. Die Kosten der Entfernung dieser Folie dürften der Reparatur zugerechnet werden können. Allerdings dürfte es schwerfallen, den Unfallbezug der Kosten für die Reinigung des kompletten Fahrzeugs zu erklären, wenn zum Beispiel eine Motorhaube oder Stoßstange im ausgebauten Zustand instandgesetzt wird. ## Tipp vom Rechtsprofi Übrigens: Kommt es zur Verunreinigung von Fahrzeugen, während sie auf dem Betriebsgelände der Werkstatt stehen – zum Beispiel im Herbst und Winter durch herunterfallende Blätter oder Niederschlag – wäre eine Reinigung bestenfalls als Serviceleistung einzuordnen und im Versicherungsfall nicht erstattungsfähig. Im Umgang mit Privatkunden rät der Rechtsexperte Betrieben: „Werkstätten, die die Reinigung nicht als kostenfreie Serviceleistung anbieten, sollten ihre Kunden vorher darauf hinweisen, dass es aufgrund der äußerlichen Gegebenheiten zu Verunreinigungen am Fahrzeug kommen kann und fragen, ob der Kunde eine anschließende – kostenpflichtige – Reinigung wünscht.“
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