2020-10-21T12:13:09+0000

Beipolierung auch bei älteren Fahrzeugen notwendig

Beilackieren und Beipolieren sind nicht nur etablierte Methoden im Rahmen der fachkundigen Unfallinstandsetzung, sondern vielfach auch unverzichtbar. Dem zentralen Grundsatz des Schadensrechts zufolge, hat ein „Schädiger den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre“, erklärt auch Rechtsanwalt Dr. Wolf-Henning Hammer von der ETL Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH. Die Kosten des Beilackierens und Beipolierens gehören dazu. Dennoch lassen Versicherer wiederholt die Kosten für die oben genannten Positionen mit der Bemerkung „nicht notwendig“ streichen. ## Aktuelles Urteil bestätigt Beipolierungskosten Wie sehr sie daneben liegen, zeigt nun ein aktuelles Urteil des Landgericht Bielefelds, das erneut bestätigt, dass ein Schädiger – oder eben dessen Versicherer – die Kosten einer notwendigen Beipolierung zu erstatten hat. „Dass im vorliegenden Fall die Beipolierungskosten in Höhe von 30 Euro netto gekürzt wurden, verwundert nicht. Angesichts der überschaubaren Höhe des Betrags, hatte der Versicherer möglicherweise darauf gesetzt, dass der Betrieb die Kürzung zwar zähneknirschend aber eben klaglos hinnehmen würde“, vermutet Dr. Wolf-Henning Hammer. Die Begründung, wonach bei einem acht Jahre alten Auto kein relevanter Unterschied zwischen neu lackierten und Fahrzeugteilen mit Altlack auftrete, sei nach Meinung des Rechtsexperten „lapidar und realitätsfern“. ## Ergänzende Stellungnahme ebenfalls zu erstatten Vermutlich hatte der Versicherer auch nicht damit gerechnet, dass der Betrieb eine ergänzende Stellungnahme eines Sachverständigen einholen und die Notwendigkeit der Beipolierung nachweisen sowie die damit verbundenen, ebenfalls notwendigen Kosten in Höhe von 104,13 Euro, Schädiger in Rechnung stellen würde. „Dass ein Geschädigter so zu stellen ist, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde, bedeutet eben nichts anderes, als dass die dafür erforderlichen Arbeiten der Werkstatt auch zu vergüten sind“, erklärt der Rechtsexperte Dr. Wolf-Henning Hammer. ## „Übliche Lackglanzminderung“ Das Landgericht gab der Klägerin vollumfänglich recht. „Unter Zuhilfenahme einer gutachterlichen Stellungnahme hat die Klägerin schlüssig und überzeugend dargelegt, dass aufgrund des Alters des Fahrzeuges eine übliche Lackglanzminderung eingetreten ist. Diese führt dazu, dass nach einer Lackierung entsprechende Lackglanzunterschiede wahrnehmbar sind, welche mit Hilfe des Beipolierens abgemindert werden“, so der Anwalt. Die Kosten für die Beipolierung und eben auch für die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen, waren damit notwendig und zu erstatten. ## Rechte kennen und durchsetzen Dr. Wolf-Henning Hammer sieht in dem aktuellen Urteil des Landgerichts Bielefeld eine weitere Bestätigung für Werkstätten, gegen Rechnungskürzungen vorzugehen. Die auf Schadenrecht spezialisierte Kanzlei Voigt unterstützt Geschädigte und Betriebe seit vielen Jahren im Kampf gegen Rechnungskürzungen durch Schadenregulierer. „Das Urteil zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, seine Rechte nicht nur zu kennen, sondern auch durchzusetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Versicherer systematisch nur vergleichsweise kleine Beträge pauschal kürzen und hoffen, dass die Betriebe nicht dagegen vorgehen werden. Was den Versicherern Millioneneinsparungen bringt, führt bei den Betrieben nicht nur zu entsprechenden Verlusten, sondern steht eben auch im Widerspruch zu den zentralen Grundsätzen des Schadenersatzrechts“, betont der Rechtsanwalt abschließend.
Lesens Wert

Mehr zum Thema