2020-10-07T10:00:53+0000

Gerichtsurteil: Corona-Maßnahmen sind zu erstatten

Am 4. September entschied das Amtsgericht Heinsberg zu Gunsten eines Klägers, der wegen einer Rechnungskürzung im Bezug auf zusätzliche Desinfektionsmaßnahmen nach der Reparatur seines Fahrzeuges vor Gericht zog. Die unfallgegnerische Haftpflichtversicherung hatte die coronabedingten Reinigungsmaßnahmen in Höhe von 60,87 Euro gekürzt. ## „Grundsätzlich erstattungsfähig“ Der Geschäftsführer der ETL Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH, Henning Hamann, [hatte bereits im Mai dieses Jahres eine rechtliche Einschätzung der Rechnungskürzungen rund um die Corona-Schutzmaßnahmen gegeben](https://schaden.news/de/article/link/41680/rechnungskuerzung-allianz-corona-schutzma-nahmen). Zu der aktuellen Rechtsprechung äußert sich der Branchenexperte wie folgt: „Schon seit Beginn der Corona-Pandemie habe ich die Auffassung vertreten, dass die Kosten der coronabedingten Desinfektionsmaßnahmen im Rahmen der Reparatur zu erstatten sind. Das kann man, wenn man sich die Empfehlungen des RKI ansieht, auch seriöserweise nicht anders sehen. Oberstes Ziel war und ist es, die Ausbreitung des Infektionsgeschehens zu verlangsamen oder gar zu stoppen. Das ist nur durch die konsequente Einhaltung von Hygienestandards möglich, also insbesondere dem Reinigen von Kontaktflächen im Fahrzeug – und genau das kostet eben Zeit und damit letztlich auch Geld. Die vereinzelte Argumentation einiger Versicherer, diese Kosten seien bereits in den Allgemeinkosten oder in der Kleinteilpauschale enthalte, hat sich als ersichtlich falsch herausgestellt.“ Für den Experten „wenig überraschend“, hat das Amtsgericht Heinsberg nun genau das festgestellt und entschieden, dass die diesbezüglichen Kosten zu erstatten sind. Erfreulich sei dabei, betont Henning Hamann, „dass die Kosten nicht nur aufgrund des subjektiven Schadenbegriffs zugesprochen wurden, sondern deshalb, weil das Gericht diese Kosten richtigerweise grundsätzlich für erstattungsfähig gehalten hat.“ ## Höhe der Kosten kann variieren Die in diesem konkreten Fall bestätigten Kosten für den Reinigungsaufwand können nach Meinung des Kanzlei-Geschäftsführers jedoch nicht als standardisiertes Maß betrachtet werden. „Ich habe schon immer darauf hingewiesen, dass das Augenmaß hinsichtlich Aufwand und Kosten bewahrt werden muss. In der vorliegenden Entscheidung hat das Gericht einen Betrag in Höhe von 60,87 Euro – also circa 50,00 Euro netto – nicht beanstandet. Ob andere Gerichte das hinsichtlich der Schadenhöhe genauso bewerten, bleibt abzuwarten.“ ## Richtungsweisende Entscheidung? Unabhängig von der Höhe der zugesprochenen Kosten könnte das Urteil aus Heinsberg – dem ersten deutschen Epizentrum in der Corona-Pandemie – richtungsweisend sein. Gerade jetzt, zu einer Zeit in der Deutschlandweit die Infektionszahlen wieder steigen. Es bleibt abzuwarten, ob die Werkstätten – bestärkt durch dieses Urteil – nun vermehrt gerichtlich gegen Kürzungen der Corona-Schutzmaßnahmen vorgehen.