2020-05-12T09:07:24+0000

Kein oder nur teilweise Berufsschulunterricht – das müssen Betriebe beachten

Der Schulbetrieb soll schrittweise wieder geöffnet werden – auch in den Berufsschulen. Findet jedoch aktuell kein oder nur teilweise Berufsschulunterricht statt, müssen Betriebe ihre Auszubildenden dennoch in dem Rahmen freistellen, „in dem auch der reguläre Präsenzunterricht stattfinden würde“. Darüber informierte der Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik in seiner Mitteilung am Dienstag (12.05.2020). Demnach „ist den Auszubildenden Lernzeit im Umfang des bisherigen Berufsschulunterrichtes einzuräumen, soweit sie von den Lehrkräften Lernaufgaben und Lernmaterialien erhalten“, informiert der ZKF. Sofern die Lernzeit im Betrieb verbracht wird, gilt es, die bekannten Abstands- und Hygienemaßnahmen einzuhalten. ## Sonderregelung für Beurlaubung Betrieben, die aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Situation aktuell nicht auf die Arbeitskraft ihrer Auszubildenden verzichten können, empfiehlt der ZKF: „Die Ausbildenden können in diesem Fall bei der Berufsschule nachfragen, ob eine Beurlaubung ihrer Auszubildenden vom Berufsschulunterricht aus wichtigen Gründen möglich ist.“ Aber Achtung, die Freistellung nach § 24 Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen könne nur durch die Berufsschule erfolgen und nicht durch den Ausbildungsbetrieb – darauf weist der Zentralverband explizit hin.
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