2020-04-07T13:29:09+0000

Betriebsunterbrechung wegen Corona: Kanzlei Voigt gibt Rechtstipps

Viele Betriebe mussten aufgrund der behördlichen Anordnungen zum Schutz gegen das Corona-Virus ihre Türen schließen. Während Autowerkstätten und Tankstellen weiterhin geöffnet haben, ist der Autohandel auf breiter Front zum Erliegen gekommen – mit beträchtlichen Einbußen. ## Kulanzregelungen seitens der Versicherer kaum zu erwarten Pandemien und deren Folgen galt bislang nicht das Hauptaugenmerk der Versicherer. „Deren Rückstellungen und Rückversicherungskonzepte werden der aktuellen Situation daher vermutlich nicht gerecht“, heißt es dazu auf der aktuellen [Info-Seite der Kanzlei Voigt zum Thema Betriebsunterbrechungsversicherung bei Corona](https://betriebsunterbrechung-wegen-corona.de/). Sofern sich entsprechende Bedingungen in den Versicherungsverträgen fänden, sei daher davon auszugehen, dass die Versicherer „diese zu ihren Gunsten interpretieren und Leistungen verweigern“ werden. ## Muss die Betriebsunterbrechungsversicherung bei Corona zahlen? Doch wann genau besteht überhaupt Versicherungsschutz gegen solche Schließungsanordnungen? Eine klassische Betriebsunterbrechungsversicherung allein reiche dazu nicht aus, stellen die Fachanwälte der Kanzlei Voigt klar. Vielmehr sei hierzu eine zusätzlich abgeschlossene Betriebsschließungsversicherung erforderlich, die viele Versicherer als Zusatzbaustein anbieten. ## Infektionskrankheiten müssen in Bedingungen enthalten sein Doch selbst wenn eine Betriebsschließungsversicherung vorhanden ist, kommt es auf die genauen vertraglichen Bedingungen an, die darin erfasst sind. Ein Anspruch auf die Versicherungsleistung bestehe nämlich nur dann, wenn diese Betriebsunterbrechungen infolge von Infektionskrankheiten nach § 6 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) umfasse. Problematisch sei aus Sicht der Kanzlei allerdings der Umstand, dass es sich bei COVID-19 um einen neuen Erreger handele, der erst seit dem 30.01.2020 meldepflichtig sei. Es sei daher nicht auszuschließen, dass einzelne Versicherer sich darauf berufen werden, dass die festgelegten Bedingungen Betriebsschließungen infolge von Corona nicht erfassen. ## Fachkundige Einzelfallprüfungen mit guten Aussichten Um festzustellen, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht, raten die Experten zu einer genauen Prüfung der jeweils dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen durch einen versierten Rechtsanwalt. Eine pauschale Ablehnung des Versicherers sollte jedenfalls keinesfalls einfach so hingenommen werden. Auch ein Rechtsstreit könne sich lohnen, zumal die Auswirkungen von COVID-19 eine versicherungsnehmerfreundliche Rechtsprechung nahelegen würden.