2019-10-30T14:45:03+0000

Wer haftet bei Schäden am Kundenfahrzeug?

Ein Pkw wird auf dem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz des Betriebes abgestellt, da das abgeriegelte Betriebsgelände bereits voll belegt war. Nachdem der Kunde sein Fahrzeug drei Tage später wieder abholte, stellte er einen Schaden fest und verlangte Schadenersatz in Höhe von über 2.000 Euro. Wie weit reicht die Schutz- und Obhutspflicht von Werkstätten gegenüber den ihnen anvertrauten Kundenfahrzeugen? Muss eine ständige Überwachung der Fahrzeuge erfolgen? Diese Frage steht im Mittelpunkt eines Urteils des Landgerichtes Saarbrücken (Urteil vom 22.03.2019, AZ 13 S 149/18), welches die Rechtsanwälte der Dortmunder Kanzlei Voigt noch einmal aufgearbeitet haben. „In erster Instanz gab das Amtsgericht Homburg dem Kunden Recht“, erklärt Henning Hamann, Geschäftsführer der Kanzlei Voigt, den Verlauf des Sachverhaltes. Demnach sei das Fahrzeug in der Obhut der Werkstatt beschädigt worden und somit die Obhutspflicht der Werkstatt verletzt. Die Betriebsleiterin ging gegen dieses Urteil in Berufung – mit Erfolg. ## Sicherheitsvorkehrungen – ja, permanente Überwachung – nein! Der Rechtsprofi erklärt, warum dem Kunden kein Schadenersatz zusteht: „Die Werkstatt konnte nachweisen, dass der Werkstatthof bereits vollständig belegt war und das Kundenfahrzeug nur in der Zeit zwischen Anlieferung und der nachfolgenden Schnelldurchsicht auf dem Kundenparkplatz stand. Eine Verpflichtung, wonach das Fahrzeug ständig im Auge zu behalten und zu überwachen sei, konnte nicht angenommen werden.“ Zudem konnte die Werkstatt nachweisen, dass die Beschädigung
nicht durch einen Mitarbeiter verursacht wurde. Doch was heißt das nun konkret für K&L-Betriebe? Natürlich müssen Werkstätten sorgsam mit den ihnen anvertrauten Fahrzeugen umgehen und Beschädigungen vorbeugen, aber „der Umfang der Vorkehrungen hängt von vielen Faktoren ab“, erklärt der Dortmunder Rechtsanwalt. Gemäß eines Urteils des Oberlandesgerichts München besteht keine grundsätzliche Pflicht zur Umzäunung des Betriebsgeländes, wenn – so das Gerichtsurteil – „dem Kunden die örtlichen Verhältnisse bekannt sind und der Unternehmer zugunsten des Kunden eine Diebstahlversicherung abgeschlossen hat. Die Obhutspflicht sei zudem nicht unbegrenzt, betont Henning Hamann. „Die Obhutspflicht eines Werkunternehmers gegenüber den ihm anvertrauten Gegenständen bezieht sich zwar auf den Schutz vor unzulässigen Einwirkungen Dritter. Er soll jedoch nicht vor dem allgemeinen Lebensrisiko bewahren“ heißt es in einem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg (28.02.2017, Az. 22 C 7850/16). Eine permanente Überwachung ist für die Betriebe also weder zumut- noch realisierbar.
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