# Rechtstipp: Darauf sollten Werkstätten beim Unfallersatzwagen achten Nach einem Haftpflichtschaden hat der Geschädigte Anspruch auf den Ersatz der Mitwagenkosten für den Zeitraum, der objektiv für die Reparatur bzw. bis zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs erforderlich ist. Das LG Traunstein (Urt. v. 07.07.2017, Az. 3 O 3841/16) hat hierzu festgestellt, dass dieser Zeitraum Folgendes umfasst: * Reparaturdauer * Zeit, die für die Einholung eines Gutachtens erforderlich ist sowie * (bei einem Totalschaden) Zeit, die erforderlich ist, um eine Entscheidung zu treffen, ob die Reparatur durchgeführt oder ein neuer Wagen angeschafft werden soll. Für den Fall, dass die Reparatur – und damit auch die Mietdauer – länger sein sollten, als im Sachverständigengutachten veranschlagt, sei darauf hingewiesen, dass das sogenannte Werkstattrisiko grundsätzlich zu Lasten des Schädigers, d.h. dessen Versicherers geht (vgl. AG Erding, Urt. v. 30.03.2017 Az.: 7 C 3562/16) ## Aufwand für Reparaturablaufplan ist erstattungsfähig Sollte der Versicherer vom Geschädigten einen Reparaturablaufplan anfordern, sind die dadurch verursachten Kosten ebenfalls in angemessenem Umfang zu bezahlen. Das Amtsgericht Horb am Neckar hat mit Urteil vom 22.06.2015 (AZ: 1 C 130/15).
unmissverständlich klargestellt, dass die Kosten für die Erstellung eines Reparaturablaufplans einen gem. § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähigen Schaden darstellen. Nachfolgend seien beispielhaft einige Urteile und die vom jeweiligen Gericht als verhältnismäßig eingeschätzten Erstellungskosten zu diesem Sachverhalt genannt: * AG Leverkusen, Urteil vom 29.06.2017 (Az.: 20 C 52/17), Erstellungskosten i.H.v. 59,90 € * AG Gelsenkirchen, Urteil vom 02.02.2017, Erstellungskosten i.H.v. 75,01 € * AG Schwandorf, Urteil vom 03.11.2016 (Az.: 1 C 653/16), Erstellungskosten i.H.v. 73,90 € * AG Zossen, Urteil vom 14.11.2016, (Az. 3 C 145/16), Erstellungskosten 52,32 € Die Kürzung dieser Kosten ist als unzulässig einzustufen. Welche Kosten genau angemessen sind, hängt allerdings vom Einzelfall ab. Um sicher zu gehen, dass der nachfragende Versicherer die Kosten erstattet, sollte sich die Werkstatt dies vorher schriftlich bestätigen lassen. Noch besser ist es allerdings, diese Aufgabe gleich dem Anwalt zu übertragen, damit es auch später nicht zu Problemen kommt. ## Fraunhofer, Schwacke, Fracke? Gerichte weiterhin uneinig bei Höhe der Mietwagenkosten Weiterhin uneinig ist die Rechtslage dagegen bei der Höhe der Mietwagenkosten. Verschiedene Gerichte greifen hierbei auch weiterhin auf unterschiedliche Quellen zurück. Ob Fraunhofer, Schwacke oder Fracke – ein universell gültiger Tipp zu der
am besten geeigneten Grundlage lässt sich leider nicht geben. Einerseits variieren die Bemessungsgrundlagen zwischen den Gerichtsbezirken, andererseits kommt es immer wieder vor, dass die Gerichte selber ihre Auffassung ändern. Wer hier wirklich sicher gehen will, muss die Rechtsprechung fortlaufend verfolgen und im Auge behalten oder im Zweifelsfall seinen Anwalt vor Ort fragen. ## Bei der Vermietung eigener Fahrzeuge ist Sorgfalt geboten Werkstätten, die an ihre Kunden im Rahmen der Unfallschadenregulierung eigene Fahrzeuge vermieten wollen, sollten unbedingt darauf achten, dass diese Fahrzeuge als Selbstfahrervermietfahrzeuge zugelassen sind (§ 13 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 FZV i.V.m. § 6 Abs. 4 Nr. 1 FZV) und nicht zu „Normalkonditionen“ versichert wurden. Schließlich ist bei einer gewerblichen Vermietung von Kraftfahrzeugen – die nicht entsprechend zugelassen und versichert worden sind – von einem wettbewerbswidrigen Verhalten i.S. des § 4 Nr. 11 UWG auszugehen. Wer dies verkennt, verschafft sich gegenüber gewerblichen Autovermietern einen Wettbewerbsvorteil, der vor Gericht auch nicht mehr als Bagatelle eingestuft und entsprechend geahndet wird.