Von
 
2017-11-15T12:46:40+0000
# Rechtstipp: Aufklärung Pflicht! Wie umfassend muss eine Werkstatt ihren Auftraggeber aufklären, wenn dieser zu erkennen gibt, dass er nur an wirtschaftlich sinnvollen Reparaturen interessiert ist? Mit dieser Frage befasste sich vor Kurzem der Bundesgerichtshof. Die Details erläutert Rechtsanwalt Christoph Reuter, von der Kölner Niederlassung der Kanzlei Voigt. ## Gibt es verschiedene mögliche Ursachen, immer umfassend aufklären Im von der Kanzlei Voigt geschilderte Fall stellte ein Autofahrer bei seinem Fahrzeug (Laufleistung 212.475 km) atypische Motorgeräusche fest und wandte sich an eine Werkstatt. Dieser habe er mitgeteilt, dass er das Fahrzeug reparieren lassen wolle, wenn dies wirtschaftlich sinnvoll sei. Die Werkstatt untersuchte das Fahrzeug und stellte einen Defekt an den Einspritzdüsen fest und teilte dies dem Kunden mit. Nach Erteilung des Reparaturauftrags erneuerte die Werkstatt die Einspritzdüsen. Allerdings blieb das Geräusch, da dessen Ursache, wie sich herausstellte, ein Defekt des Pleuellagers war. Dieses hatte die Werkstatt nicht untersucht. Sie hatte den Kunden aber auch nicht darüber informiert, dass das Geräusch neben den Einspritzdüsen auch noch andere Ursachen als die Einspritzdüse haben könne, deren Beseitigung zu Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswerts führen würde. Der Fahrzeughalter verklagte die Werkstatt daraufhin auf Schadenersatz und Rückzahlung der gezahlten Vergütung in Höhe von 1.668,39 €. Die Klage hatte sowohl vor dem AG Heilbronn (03.03.2016, Az: 10 C 2722/15), dem LG Heilbronn (10.11.2016, Az: Bi 6 S 12/16) als auch dem BGH Bestand.
## Wünscht der Kunde verlässliche Informationen, muss die Werkstatt auf für die Entscheidung notwendige Umstände hinweisen Nach Auffassung der Gerichte hatte die Werkstatt weder bei der Fehlerprüfung noch bei der Instandsetzung mangelhaft gearbeitet. Allerdings hätte sie darauf hinweisen müssen, dass für die Geräusche auch noch andere Ursachen als die defekten Einspritzdüsen, insbesondere ein Schaden des Pleullagers verantwortlich sein könnten, deren Beseitigung höhere Kosten als den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verursachen würden. Diese Nebenpflicht habe sie verletzt. Der BGH führt zwar aus, dass „ein Vertragspartner grundsätzlich nicht verpflichtet sei den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen könnten.“ Vielmehr sei grundsätzlich jeder Verhandlungspartner selber für sein rechtsgeschäftliches Handeln selber verantwortlich und müsse sich die für seine Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen. Dies ändere sich jedoch, wenn der andere Teil zum Ausdruck bringt, dass er „möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind, müssen ihm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden,“ so dass er durch einen Hinweis vor wirtschaftlich unsinnigen Aufträgen bewahrt wird (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20.03.1992, Az.: 26 U155/91). Dies war hier gegeben. _Rechtsanwalt Christoph Reuter, Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH, Niederlassung Köln,_
Lesens Wert

Mehr zum Thema