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2019-08-28T13:38:04+0000

Tipps zur Schadenabwicklung bei Oldtimern

Wird der Kundenoldtimer zum Haftpflichtschaden, gelten bei der Schadenabwicklung teilweise andere Spielregeln, als im normalen Reparaturfall. So kann zum Beispiel eine beschädigte Tür durchaus eine Komplettlackierung erfordern. Tipps und Hinweise aus der Praxis gibt Dr. Wolf-Henning-Hammer, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Voigt. ## Spezielle Fälle erfordern eine spezielle Herangehensweise „Nachdem ein 1956er Mercedes 300 SL beschädigt worden war, wollte der entschädigungspflichtige Versicherer die Kürzungsschere ansetzen. Allerdings stand bei dem Unfall das Alleinverschulden des Versicherungsnehmers fest. Zudem kam das Urteil zu dem Schluss, dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um „eines der originalsten dieses Typs weltweit“ handelte. Dass der Wert des – bis dahin unfallfreien – Fahrzeugs sich auf ca. 300.000 Euro belief, lag sicher auch daran, dass bei Verschleißreparaturen ausschließlich Originalteile aus der Ursprungszeit Zeit verwendet wurden und 2005 eine hochwertige und steinschlagresistente Lackierung aufgebracht worden war. ## Zwei Sachverständige – zwei Meinungen Die Begutachtung des Schadens erfolgte sowohl durch einen vom Geschädigten als auch durch einen vom Versicherer beauftragten Sachverständigen. Der vom Geschädigten beauftragte Gutachter veranschlagte die Reparaturkosten mit 15.281,71 Euro, der versicherungsseitig beauftragte mit 10.076,55 Euro. Bei der Wertminderung kam der erstgenannte auf einen Betrag von rund 10.000 Euro. Der Gutachter des Versicherers sah eine solche nicht. ## Ist bei einem Teilschaden eine Ganzlackierung erforderlich? Auch bei der Reparatur gingen die Ansichten auseinander. Der Versicherer lehnte die
Instandsetzung in einer Markenwerkstatt mit der Begründung ab, dass dieser Anspruch der Reparatur eines Oldtimers nicht ohne weiteres gegeben sei. Die Kosten für Ganzlackierung wollte er ebenfalls nicht übernehmen. Er betrachtete es als ausreichend, lediglich das Heck mit Decklack und das gesamte Fahrzeug mit Klarlack zu überziehen. Der Geschädigte befürchtete jedoch, dass bei einer Teillackierung Farbunterschiede zu verzeichnen seien, ein Klarlackübergang sichtbar bleibe, der zusätzliche Lackaufbau die Festigkeit gegen Steinschlag beeinträchtige und das Spaltmaß zu den Türen und dem Kofferraumdeckel negativ beeinflusse. Das gesamte Erscheinungsbild der Gleichmäßigkeit der Lackierung würde durch eine Teillackierung negativ beeinflusst. Abgesehen davon müsse der alte Lack auch deshalb vollständig entfernt werden, da es anderenfalls zu unterschiedlichen Lackstärken käme. Auf der Reparatur in einer dem Fahrzeughersteller angeschlossenen Markenwerkstatt beharrte er. ## Anspruch auf Reparatur in Markenwerkstatt gilt auch für ältere Fahrzeuge und Oldtimer Das in der zweiten Instanz zuständige OLG Düsseldorf sprach dem Geschädigten das Recht auf eine Reparatur in einer Markenwerkstatt zu und schloss sich damit der – bis heute gültigen – Rechtsprechung des BGH an (BGH, Urt. v. 13.07.2010, Az.: VI ZR 259/09), wonach ein Geschädigter dann Anspruch auf die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstat hat, wenn er Umstände aufzeigt, die eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen. Für das Gericht war dies im vorliegenden Fall gegeben. Hinzu kam, dass der Geschädigte die vom Versicherer vorgeschlagene Werkstatt, schon aufgrund der hohen Distanz, nicht problemlos erreichen konnte (Urt. v. 30.11.2010, Az. I-1 U 107/08). ## Kompromisse sind für den Geschädigten nicht zumutbar! Entscheidend für die Frage der Lackierung waren sowohl der erstklassige
Allgemeinzustand sowie der Umstand, dass das Fahrzeug in seinem bisherigen Leben an Oldtimerrallyes und Ausstellungen teilgenommen hatte. Farbunterschiede, die bei dem in Rede stehenden Fahrzeug ohnehin nicht akzeptabel wären, hätten dies für künftige Veranstaltungen in Frage stellen können. Hinzu kam, dass eine erfolgreiche Farbtonangleichung bei einer Teillackierung keinesfalls gesichert war. Bereits die Auskunft des Lackherstellers machte klar, dass „ein identisches Mischergebnis für eine exakte Farbtonangleichung bei der verwendeten Sonderlackierung nur bedingt erreichbar sei und neben der Fachkompetenz auch vom Zufall abhänge.“ Nichts anderes hatte übrigens auch bereits die Zeugenvernehmung in der ersten Instanz ergeben, in der „der Vorschlag des Sachverständigen XXX als Kompromiss bezeichnet (worden war), der keinesfalls zu 100 % sicherstelle, dass eine Farbtonangleichung erfolgreich umgesetzt werden könne.“ ## Nicht lieferbare Ersatzteile können fiktiv abgerechnet werden Der Vollständigkeit halber sei hier noch auf ein Urteil des AG Wiesloch vom 23.11.2018 (Az. 2 C 100/18) zur fiktiven Abrechnung hingewiesen. Diese ist – den Irrungen des Landgerichts Darmstadt zum Trotz – nach wie nicht nur zulässig und in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gesetzlich verankert, sondern z.B. auch kürzlich erst wieder vom AG Kassel in (Urteil v. 04.06.2019, Az. 435 C 1567/18) für die Kosten einer Beilackierung für anwendbar erklärt worden. Der Entscheidung des Amtsgerichts Wiesloch lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem ein unfallbeschädigter Oldtimer mit neuen Ersatzteilen und instand gesetzten Gebrauchtteilen repariert werden musste, da nicht alle Teile lieferbar waren. Der Versicherer hatte einen Teil der von ihm geschuldeten Ersatzleistung verweigert und sich dabei auf die unzulässige Vermischung von konkreter und fiktiver Abrechnung berufen. Das Gericht belehrte ihn jedoch eines Besseren: Der Versicherer musste einsehen, dass ein Geschädigter nicht daran gehindert wird, den weitergehenden Schaden im Wege
der fiktiven Abrechnung geltend zu machen, wenn die tatsächliche Reparatur hinter dem außergerichtlichen Gutachten zurückbleibt. Wörtlich heißt es in dem Urteil: „Es muss lediglich beachtet werden, dass die Interessen des Geschädigten nicht doppelt berücksichtigt werden. Zum Beispiel kann für die nicht durchgeführten Teile der Reparatur keine Mehrwertsteuer verlangt werden. [...] Auch kann der Kläger durch eine gemischte Berechnung z.B. die 130%-Grenze für die maximal zulässigen Reparaturkosten gegenüber dem Wiederbeschaffungswert nicht zu seinen Gunsten verschieben.“ Wenn ein Geschädigter aber gezwungen ist, bei der Unfallreparatur instandgesetzte Gebrauchtteile des beschädigten Fahrzeugs wieder zu verwenden, weil Originalteile nicht lieferbar sind, kann er den insoweit überschießenden, nicht in Anspruch genommenen Schadensersatz fiktiv abrechnen. Der Fairness halber muss allerdings gesagt werden, dass sich nicht alle Versicherer stur stellen, sondern mitunter sogar die Kosten der Rekonstruktion im 3D-Druck zu übernehmen. ## Kürzungsversuche der Versicherer sollten grundsätzlich nicht hingenommen werden! Abschließend sei noch erwähnt, dass • grundsätzlich auch bei Oldtimern ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht (OLG Celle, Urt. v. 03.05.2016, Az. 5 U 60/15) • Angaben wie „komplett restauriert“ und „Zustand 1“ auch dann eine verbindliche Beschaffenheitszusage darstellen, wenn sie lediglich in der Verkaufsanzeige erscheinen (OLG Köln, Urt. v. 07.06.2016, Az. 25 U 29/15) • die Werbung mit „H-Zulassung“ auch einen entsprechenden tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs erfordert (OLG Hamm, Urt. v. 24.09.2015, Az. 28 U 144/14)“ _Rechtsanwalt Dr. Wolf-Henning Hammer, Kanzlei Voigt_
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