2013-05-29T13:16:04+0000
# Beilackierung ist zu erstatten Oft ist es nötig bei der Unfallreparatur angrenzende Karosserieteile beizulackieren, um einen sauberen Farbübergang zu gewährleisten. Die Kosten, die dabei erstehen, sind von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zu übernehmen, auch bei einer fiktiven Abrechnung. Soweit die Entscheidung des Amtsgerichtes Landshut in einem Urteil vom 25.03.2013 (AZ: 10 C 2155/12). Nach einem unverschuldeten Unfall wollte die gegnerische Versicherung dem Kläger die Kosten für die Beilackierung nicht erstatten, da sie diese im Rahmen einer fiktiven Abrechnung als nicht erforderlich ansah. Das Amtsgericht gab der Klage des Geschädigten statt. ## Begründung des Gerichts Laut Amtsgericht Landshut ist die Beilackierung angrenzender Karosserieteile zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung eines Unfallfahrzeuges unverzichtbar. Ebenso unstrittig sieht das Gericht die Tatsache, dass die Lackierkosten fiktiv, auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens, abgerechnet werden können. Quelle: Amtsgericht Landshut, Urteil vom 25.03.2013 (AZ: 10 C 2155/12)
Lesens Wert

Mehr zum Thema