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2013-02-04T11:23:35+0000
# Kalkulation des betrieblichen Lackmaterialindex offenlegen? Lackierfachbetriebe werden immer wieder vereinzelt von Versicherungen aufgefordert ihre Berechnungen des betriebsspezifischen Lackmaterialindex offen zu legen. Oft immer dann, wenn der in der Reparaturrechnung verwendete betriebsspezifische Lackmaterialindex oberhalb von 100% liegt. "Dies erfolgt zum Teil mit einer Rechnungskorrektur", erklärt das Institut für Fahrzeuglackierung in Frankfurt. "Hier wird der Index zur Materialkostenberechnung dann von den jeweiligen Assekuranzen einseitig auf 100 Prozent festgelegt." ## Wie ist die Rechtsgrundlage? Grundsätzlich gilt: "Die Kalkulation mit vorgegebenen Kalkulationssystemen wie die Kalkulation der Fahrzeughersteller und die Kalkulationsdaten des Allianz Zentrums für Technik (AZT/Schwacke), sind mit betriebsspezifischen Stundenverrechnungspreisen und einem den Betrieb zu zuordneten spezifischen Index für das Material, durchzuführen", heißt es beim Institut. Auf Nachfrage von colornews.de bestätigt Institutsleiter Jürgen Müller: "Selbstverständlich hat jeder Betrieb das Recht, das Material alternativ mit einem Prozentsatz auf den Lohn abzurechnen. Dieser Prozentsatz wird auch betriebsspezifisch errechnet." ## Kalkulationssätze können auch über dem errechneten Wert liegen "Die betriebsspezifische Berechnung des Stundenverrechnungspreises, des Lackmaterialindex oder des Materialzuschlagssatz „Prozent auf den Lohn” ist und bleibt dem Betrieb überlassen", erklärt das Institut in einer Mitteilung.
"Und kann marktorientiert ausgerichtet werden. Das heißt, dass die Kalkulationssätze je nach betrieblichen Gegebenheiten auch oberhalb des errechneten Wertes liegen können." ## Keine Pflicht zur Offenlegung Für die Berechnung des Lackmaterialindexes scheint also nichts anderes zu gelten als für die Kalkulation der Stundenverrechnungssätze: Der Unternehmer kann seine Kostensätze, die letztendlich den Preis bestimmen, frei bestimmen. Jürgen Müller: "Durch den Gesetzgeber ist geregelt, dass der Unternehmer seine Stundenverrechnungspreise und die Materialzuschläge am Ort des Geschäftsabschlusses durch einen Aushang bekannt geben muss (Preisauszeichnungspflicht). Die im Aushang veröffentlichten Kostensätze sind für alle Kunden, auch Versicherungen, gültig. Der Unternehmer kann jedoch mit einzelnen Kunden oder Kundengruppen Sondervereinbarungen treffen." Eine Pflicht zur Offenlegung, wie die Kostensätze im Betrieb ermittelt wurden/werden, ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
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