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2013-03-19T10:15:48+0000
# Wer zahlt den Kostenvoranschlag? Das Thema Kürzung der Kosten des Kostenvoranschlages ist immer wieder ein Problem. Im Oktober musste gerichtlich entschieden werden. Darauf weist der Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik (ZKF) in seinem aktuellen Mitgliederrundschreiben hin. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 29.10.2012 (AZ: 31C 1384/12 (23) klargestellt: die Kosten, die einem Geschädigten für die Einholung eines Kostenvoranschlages entstehen, sind von der Versicherung zu ersetzen. ## Schadenfeststellung ist gerechtfertigt Der Fall: Das Amtsgericht stellte fest, dass die Klägerin berechtigt war, zur Ermittlung des ihr durch den Verkehrsunfall zugefügten Schadens (Haftpflichtschaden) am Fahrzeug und zur entsprechenden Geltendmachung einen Kostenvoranschlag einzuholen. Da die sogenannte Bagatellgrenze (ca. 750 EUR) überschritten war, hätte sie sogar ein Sachverständigengutachten einholen können, dessen Kosten dann durch die Beklagte ebenfalls zu ersetzen gewesen wären. ## Bis zu 150 Euro angemessen Da es sich im verhandelten Fall um eine fiktive Abrechnung handelte, wandte die beklagte Versicherung ein, dass im Falle einer tatsächlichen Reparatur die Kosten für den Kostenvoranschlag Bestandteil der Reparaturrechnung gewesen seien. Diese Argumentation ließ das Amtsgericht Frankfurt nicht gelten. Auch die Höhe des Kostenvoranschlages von 150,- Euro hielt das Gericht für ortsüblich und angemessen. Quelle: ZKF-Rundschreiben 01/02-2013
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