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2011-09-01T12:12:12+0000
# Kürzung der Rechnung bei Eigenreparatur Immer wieder fragen Werkstätten, ob der Versicherer eine Kürzung der Reparaturrechnung von 10 bis 20 Prozent vornehmen darf, sofern es sich um ein im eigenen Betriebsstand befindliches Fahrzeug handelt, das in der eigenen Werkstatt repariert wird. „Die Versicherer berufen sich gerne auf den Grundsatz, dass die Werkstatt am eigenen Schaden nichts verdienen dürfe und deshalb die geschätzte Gewinnspanne abgezogen werden darf", erklärt der Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik (ZKF). Ob dies rechtens ist, kommt auf den Einzelfall an. Insbesondere sind Kürzungen dann nicht rechtens, wenn der Betrieb nachweisen kann, das er zum Zeitpunkt der Reparatur ausreichend ausgelastet war und somit die Alternative gehabt hätte, sein Fahrzeug in einem Kollegenbetrieb zu den dort anfallenden Reparaturkosten inklusive Wagnis und Gewinn reparieren zu lassen. Die Beweislast für eine eventuell fehlende Auslastung liegt dann beim Versicherer (AG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2000, Az: 39 C 6443/00, SP 2011,17). Die Rechtsprechung gilt primär für Haftpflichtschäden. Im Kaskofall kommt es auf die vertragliche Gestaltung mit dem Versicherer an, auch kommt hier die Handel- und Handwerkerversicherung ggf. zum Tragen. Quelle: ZKF, 08/2011
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