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2011-09-01T12:08:42+0000
# Hinweispflicht der Werkstatt Wenn ein Kunde einen Inspektionsauftrag vergibt mit dem Auftrag, nur die nötigen Arbeiten durchzuführen, muss die Kfz-Werkstatt auch auf bald anstehende Arbeiten an dem betreffenden Fahrzeug achten. Laut Urteil OLG Schleswig-Holstein vom 17.12.2010 (Az: 4 U 171/09) liegt es im Wesen einer Inspektion, dass die Werkstatt auf unmittelbar bevorstehende Arbeiten hinweist. Als diese sind solche Arbeiten anzusehen, die innerhalb der nächsten 5.000 Kilometer oder der nächsten drei Monate fällig werden. Quelle: ZKF, 08/2011
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