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2015-04-22T08:06:58+0000
# Recht: Höhe fiktiver Abrechnung vom ortsüblichen Stundenverrechnungssatz abhängig Ein Verkehrsunfall sollte über eine fiktive Abrechnung abgewickelt werden. Bei der Abrechnung kürzte die Versicherung des Unfallverursachers jedoch den Betrag der angegebenen Netto-Reparaturkosten. In der Begründung hieß es, die Reparatur hätte in einer kostengünstigeren Markenwerkstatt ausgeführt werden müssen. Dagegen Klagte der Geschädigte. Die Klage des Geschädigten wurde vom Amtsgericht Bochum abgewiesen (AZ: 40 C 325/13). ## Kosten enstscheidend bei der Wahl der Werkstatt. Eine alternative Werkstatt arbeite zu niedrigeren Stundenverrechnungssätzen, berechne keine Verbringungskosten und erhebe keine UPE-Aufschläge. Damit hätte die Unfallreparatur günstiger ausgeführt werden können, als in der fiktiven Abrechnung angegeben. Vor diesem Hintergrund muss sich der Geschädigte auf eine günstigere Markenwerkstatt verweisen lassen. ## Es gilt die Schadenminderungspflicht. Die Schadenminderungspflicht erlaubt es, den Geschädigten an eine zumutbare alternative Markenwerkstatt zu verweisen. Durch geringere Stundenlöhne, kostenfreien Hol- und Bringservice sowie aufschlagsfreie Ersatzteile reduzieren sich die Kosten der Unfallschadenreparatur und können damit in der fiktiven Abrechnung entsprechend gekürzt werden.
## Das günstigste Angebot ist maßgeblich. In der Praxis bedeutet das: Sobald mehrere Markenwerkstätten für eine Reparatur infrage kommen, die bei gleicher Leistung unterschiedliche Preise angeben, kann die Versicherung den Geschädigten zur günstigsten Werkstatt schicken. So der Urteilsspruch des Amtsgerichts Bochum.