2024-06-12T09:57:58+0000

Unfallersatzvermietung – „Ohne dieses Wissen verschenken Sie bares Geld!“

Einfach mal schnell einen Mietwagen rausgeben – das hat wohl jeder Betrieb schon einmal gehört. Doch so „einfach“ und „schnell“ geht es eben nicht – zumindest dann nicht, wenn der Reparaturfachbetrieb mit der Ersatzwagenvermietung kein Verlustgeschäft machen will, wie Rechtsanwalt Stephan Schmid von der Kanzlei Voigt betont: „Der richtige Preis für einen Mietwagen hängt von vielen Faktoren ab. Welche Fahrzeuge stehen zur Verfügung? Welchen Fahrbedarf hat der Geschädigte? Hat der Versicherer bereits ein Angebot unterbreitet? All das muss vorab geklärt werden.“ Der Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht berät Autohäuser und Werkstätten seit vielen Jahren rund um das Thema Ersatzmobilität und weiß, wo die Fallstricke liegen. ## Bei Mietwagenangebot der Versicherung: Nutzungsausfallentschädigung prüfen Bevor Werkstätten ihrem Kunden ein Mietwagenangebot unterbreiten, sollten sie immer zuerst erfragen, ob die gegnerische Versicherung bereits ein Angebot gemacht hat – denn dieses wäre dann bindend. Heißt konkret: „Sie könnten natürlich selbst Fahrzeuge zu den Preisen des Versicherers herausgeben. Häufig ist die Nutzungsausfallentschädigung aber höher als der vom Versicherer festgelegte Tagessatz für ein Ersatzfahrzeug“, erklärt Stephan Schmid. Der Experte gibt Werkstätten in diesem Fall folgenden Tipp: „Lassen Sie sich die Nutzungsausfallentschädigung vom Kunden abtreten. Das ist auch sinnvoll, wenn der Kunde nicht genug Fahrbedarf hat.“ ## Wie hoch ist der Fahrbedarf? Grundsätzlich haben Geschädigte Anspruch auf Erhalt der unfallbedingt ausgefallenen Mobilität – z.B. in Form eines Mietwagens. Begrenzt wird dieser Grundsatz durch die sogenannte Schadenminderungspflicht des Geschädigten. Heißt konkret: Fährt der Geschädigte weniger als 20 Kilometer täglich, könnte es unter Umständen günstiger sein, diese Fahrten mit dem Taxi zu erledigen als für den gesamten Zeitraum ein Ersatzfahrzeug zu mieten. Diese 20-km-Grenze habe sich in der Rechtsprechung weitestgehend etabliert, werde in Ausnahmefällen – wie beispielsweise für Schwangere oder Ärzte mit Bereitschaftsdiensten – jedoch außer Acht gelassen. ## Zusatzleistungen prüfen Ist der Fahrbedarf des Kunden ausreichend und liegt noch kein Angebot der gegnerischen Versicherung vor, steht einer Fahrzeugvermietung nichts mehr im Weg. Dabei gilt: „Sie sollten immer ein klassenniedrigeres Fahrzeug vermieten, um spätere Kürzungen des Versicherers zu vermeiden“, so der Fachanwalt. Darüber hinaus gilt es, weitere mögliche Zusatzleistungen zu prüfen und zu erfragen: „Wird der Unfallwagen beispielsweise grundsätzlich auch vom Lebenspartner gefahren, muss für den Ersatzwagen ein zweiter Fahrer eingetragen werden. Das muss im Vertrag entsprechend sauber dokumentiert und geregelt sein.“ Weitere mögliche zusätzliche Services seien zum Beispiel ein Notdienst, die Bereifung oder Haftungsreduzierungen. ## Wie werden Mietwagenkosten berechnet? Die Mietwagenkosten selbst sind häufig ein Posten, der von den gegnerischen Versicherungen mit dem Einwand der vermeintlichen Überhöhung gekürzt werden. Zur Ermittlung stehen laut Stephan Schmid mehrere Erhebungen und Listen zur Verfügung,
wobei die sogenannte Schwacke-Liste sowie die Fraunhofer-Liste am bekanntesten und häufig verwendet werden, die preislich jedoch stark voneinander abweichen.Etabliert hat sich deshalb die sogenannte Fracke-Methode, bei der ein Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer gebildet wird. Gemäß eines Urteils des Bundesgerichtshofes aus 2009 könnten alle Listen für eine Berechnung genutzt werden, die Entscheidung läge letztlich beim Tatrichter. ## Selbstfahrervermietfahrzeuge oder Werkstattersatzwagen? Vorsicht bei der Zulassung! Für die Werkstatt selbst ist zudem die Art der Zulassung der zu vermietenden Fahrzeuge ausschlaggebend. „Schadenrechtlich macht es zwar keinen Unterschied, jedoch raten wir davon ab, Fahrzeuge zu vermieten, die nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen sind. Denn der Werkstatt könnte Wettbewerbsvorteil vorgeworfen werden, auch Abmahnungen drohen, zudem handelt es sich um ein Bußgeldtatbestand“, weiß der Rechtsanwalt. Denn Selbstfahrervermietfahrzeuge sind versicherungstechnisch höher einzustufen als Werkstattersatzwagen, müssen zudem jährlich zur Hauptuntersuchung. ## „Ohne Hintergrundwissen wird hier bares Geld verschenkt“ Aufgrund alle dieser Faktoren sei es eben nicht möglich, mal schnell einen Mietwagen herauszugeben, fasst Stephan Schmid zusammen und appelliert: „Zur sauberen Vermietung gehören Vorbereitungsarbeiten, Fragen und eine stringente Dokumentation im Mietvertrag. Ohne Hintergrundwissen wird hier bares Geld verschenkt und dem Versicherer werden Einfallstore für Kürzungen eröffnet.“ Werkstätten, die zusätzlichen Ertrag mit der Vermietung von Ersatzwagen erwirtschaften wollen, empfiehlt der Experte eine Beratung durch die Kanzlei Voigt. Zudem unterstützt die Anwaltskanzlei Betriebe bei der Erstellung der Mietwagenverträge, [nämlich in Form eines digitalen Mietwagenkostenrechners.](https://www.aboptimal.org/kv/)
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