2023-11-29T12:26:27+0000

Richtlinienkonforme Felgenkennzeichnung: Was Betriebe jetzt wissen und beachten sollten

Im Januar 2023 trat die Richtlinie zur Aufbereitung von Leichtmetallrädern für Personenkraftwagen in Kraft – und der Gesetzgeber verknüpfte damit eine zusätzliche Anforderung: die Kennzeichnung der aufbereiteten Felgen durch den ausführenden Betrieb. ## Vorgaben für die Kennzeichnung „Diese Kennzeichnung geht mit bestimmten Vorgaben einher, die die Werkstätten unbedingt beachten müssen. So dürfen ausschließlich Folienaufkleber oder nicht kerbwirkende Verfahren genutzt werden. Beide Kennzeichnungsarten müssen mindestens den Firmennamen und die Anschrift des aufbereitenden Unternehmens beinhalten. Sie müssen unablösbar sein und einer extremen Beanspruchung standhalten“, erklärt Daniel Fuchs, Geschäftsführer der CARTEC Autotechnik Fuchs GmbH. ## 2-schichtiger Felgenaufkleber Der Werkstattausrüster aus Plüderhausen, der bereits seit einigen Jahren ein TÜV-geprüftes Verfahren (gemäß technischem Bericht TÜV Süd Nr. 76232807-1) zur Felgenaufbereitung anbietet, kennt die strengen Vorgaben in diesem Segment und versucht, Werkstätten und Autohäuser bei der fachgerechten Aufbereitung zu unterstützen. Das gilt auch für die Kennzeichnungspflicht. Dafür hat CARTEC einen speziellen 2-schichtigen Felgenaufkleber entwickelt, der mit dem jeweiligen Firmennamen individualisiert und online bestellt werden kann. „Für eine besonders gute Lesbarkeit bedrucken wir das Grundetikett im Thermotransfer-Verfahren. Als Schutzschicht darüber kommt dann noch ein besonders widerstandsfähiges transparentes Überklebeetikett als zweite Schicht. Der Aufkleber insgesamt haftet extrem gut auf Alufelgen, trübt nicht ein und ist resistent gegen äußere Einflüsse wie aggressive Felgenwaschmittel und Hochdruckreiniger. Zudem hat er die perfekte Größe für das Aufbringen an der Radinnenseite oder auf der Lauffläche. So ist die geforderte Kennzeichnungspflicht jederzeit gewährleistet“, betont Daniel Fuchs. ## Grenzwertüberschreitungen: „Für uns ein absolutes No-Go“ Für den Geschäftsführer selbst hat die Einhaltung der Richtlinie zur Aufbereitung von Leichtmetallrädern oberste Priorität, wie er gegenüber schaden.news betont: „Leider werden – vor allem bei der Aufbereitung mit CNC-Maschinen – immer wieder Grenzwerte überschritten und damit die Sicherheit der Pkw-Halter gefährdet. Für uns ein absolutes No-Go. Wir unterstützen die Betriebe deshalb seit vielen Jahren bei der fachgerechten Aufbereitung mit unseren Maschinen. [Nicht umsonst haben wir für unsere neueste Technologie, den WheelDoctor DDC, eine manipulationssichere Automatisierung anhand Grenzwerte integriert.](https://schaden.news/de/article/link/43062/cartec-interview-automatisierte-felgenreparatur) Eine Bearbeitung außerhalb dieser Grenzwerte ist schlicht nicht möglich.“ Um Betrieben bei der Einhaltung der Grenzwerte ein zusätzliches Hilfsmittel an die Hand zu geben, bietet das Familienunternehmen zudem eine selbst entwickelte Messlehre an. „Die Vorschrift erlaubt die Bearbeitung von Bordsteinschäden bis zu 1 mm, vorausgesetzt, das Felgenhorn hat nach der Aufbereitung noch eine verbleibende Wandstärke von mindestens 10 mm. Mit zwei Anschlägen im Abstand von exakt 11 mm lässt sich im Handumdrehen feststellen, ob eine Felge die maximale Bearbeitung von 1 mm verkraftet“, erklärt Daniel Fuchs die Idee hinter der Messlehre.
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