2023-08-09T10:29:41+0000

Aktuelles Urteil zur Eigenreparatur

Immer wieder gibt es Ärger mit Versicherern, weil diese die Reparaturkosten für eine in Eigenregie durchgeführte Reparatur eines Werkstatt- oder Autohaus-Fahrzeuges nicht vollumfänglich erstatten wollen. Im Mittelpunkt steht dabei meist der in den Reparaturkosten enthaltene Unternehmergewinn. So war es auch bei einem Sachverhalt, den der Bundesgerichtshof im Mai verhandeln musste. Nachdem ein Fahrzeug aus dem Bestand einer Kfz-Werkstatt beschädigt wurde, hatte diese die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 4.000,33 Euro netto fiktiv abgerechnet. Das entsprach auch den üblichen Sätzen. Allerdings hielt die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Unternehmergewinn von 20 Prozent in Höhe von 800,07 Euro für nicht erstattungsfähig und kürzte diesen Betrag. Die betroffene Werkstatt musste den Versicherer daher verklagen. ## Eine Frage der Auslastung Grundsätzlich hatte der BGH keine Zweifel daran, dass ein selbst reparierender Betrieb auch bei fiktiver Abrechnung genauso zu entschädigen ist, als wäre die Reparatur in einem Fremdbetrieb und nicht im eigenen Unternehmen durchgeführt worden, erklärt Rechtsanwalt Dr. Wolf-Henning Hammer von der Kanzlei Voigt in Dortmund. „Allerdings, so schränkte der BGH in seinem Urteil ein, müsse sich ein Geschädigter, der einen Kfz-Betrieb betreibt, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit in seiner eigenen Werkstatt verweisen lassen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Betrieb nicht ausgelastet und es daher zumutbar ist, ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die Reparatur zu nutzen. Dies gilt für die konkrete sowie die fiktive Schadensabrechnung gleichermaßen“, erklärt der Rechtsexperte. Heißt konkret: Ist die Werkstatt nicht ausgelastet, muss sie die Reparatur selbst durchführen und kann in diesem Fall keinen Unternehmergewinn berechnen. „Behauptet ein Kfz-Versicherer also, dass der Betrieb nicht ausgelastet war, muss der Betrieb dies widerlegen. Oder – als Folge der sekundären Darlegungslast – bereits von sich aus die Auslastungssituation darstellen“, erklärt Dr. Wolf-Henning Hammer. ## Kein Recht auf Unternehmergewinn Im dem im Mai verhandelten Fall vom Bundesgerichtshof war die klagende Kfz-Werkstatt dieser Darlegungslast nicht nachgekommen. „Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht der Klägerin zu Recht keinen Unternehmergewinn zuerkannt“, urteilt der Bundesgerichtshof deshalb. Denn: Den Unternehmergewinn von üblicherweise 20 Prozent können Werkstätten bei der Eigenreparatur nur geltend machen, wenn sie vollausgelastet gewesen sind. Waren sie nicht voll ausgelastet, soll es ihnen zumutbar sein, ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur zu nutzen. ## Profitipps vom Rechtsanwalt „Das aktuelle Urteil des BGH ist keine Revolution, es bestätigt vielmehr die bisherige Rechtsprechung. Wichtig für Reparaturwerkstätten ist bei Eigenreparaturen jedoch die Darlegung der Werkstattauslastung – und zwar bestenfalls von sich aus und nicht erst, wenn der Versicherer die Vollauslastung anzweifelt“, betont Dr. Wolf-Henning Hammer. Um die personelle Situation sowie die Auftragslage nachweisen zu können, sollten Betriebe folgendes tun: „Sichern Sie zum Zeitpunkt des Schadenfalls das Auftragsbuch, um die Auslastung nachzuweisen. Verwenden Sie auch Kopien, Screenshots oder einen Ausdruck des Werkstatt-Planungssystems zur genauen Dokumentation. Benennen Sie den Werkstattmeister oder einen anderen Kollegen als Zeugen, um die Auslastung in der Zeit während und nach der Reparatur nachweisen zu können. Und zu guter Letzt: Schalten Sie einen auf Schadens- und Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt ein.“
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