2023-07-05T08:56:03+0000

Rechnungskürzung: „Neue Taktik der Versicherer geht nicht auf“

Ausstehende Reparaturkosten im Wert von 134,11 Euro netto waren Prozessgegenstand einer im Frühjahr dieses Jahres stattfindenden Verhandlung am Amtsgericht München. Der Kfz-Versicherer hatte die Rechnung einer im vergangenen Jahr erfolgten Reparatur gekürzt. „Konkret wurde die Erforderlichkeit der Position ‚Arbeitsplatzwechsel‘ sowie die Erforderlichkeit und die Durchführung der Positionen ‚Entsorgungskosten‘ und ‚Sicherheitsmaßnahmen vor Ofentrocknung‘ bestritten. Im Klartext wirft der Versicherer der Werkstatt also Betrug vor“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Wolf-Henning Hammer von der Kanzlei Voigt den Sachverhalt. ## „Behauptung ins Blaue hinein“ Das generelle Infragestellen der tatsächlichen Durchführung einer Arbeit wird seit Bekanntwerden eines Urteils des Bundesgerichthofes (BGH VI ZR 147/21) im April des letzten Jahres laut dem Rechtsexperten verstärkt von Kfz-Versicherern genutzt. [Denn vor allem ein Passus des Urteils gibt Auslegungsspielraum, den die Versicherungsunternehmen sich zu eigen machen.](https://schaden.news/de/article/link/43394/kanzlei-voigt-zusammenfassung-bgh-urteil-werkstattrisiko) In dem konkreten Fall hat das AG München jedoch im Rahmen seiner Urteilsschrift deutlich gemacht, dass diese Strategie rechtlich nicht haltbar ist. „Die ohne greifbare Anhaltspunkte vorgebrachte Behauptung erfolgte ins Blaue hinein und ist mithin unbeachtlich. Beweise wurden insofern nicht angeboten und wären im Übrigen reine Ausforschung gewesen“, heißt es im Urteil. „Es bleibt natürlich ein fallbezogenes Urteil, dennoch zeigt es, dass die Taktik der Versicherer nicht aufgeht und es bleibt zu hoffen, dass weitere Urteile dem folgen“, fasst der Voigt-Rechtsanwalt zusammen. ## Subjektiver Schadenbegriff gilt weiterhin Zusätzlich zur Durchführung bestritt das beklagte Versicherungsunternehmen auch die Erforderlichkeit der drei Arbeitspositionen, da diese nicht im Gutachten des Sachverständigen aufgeführt wurden. „Das ist aber auch nicht erforderlich, denn der subjektive Schadenbegriff schützt die Geschädigten in diesem Fall“, erklärt Rechtsexperte Dr. Wolf-Henning Hammer. Das Gericht begründet dies in seinem Urteil wie folgt: „Es kommt nämlich insoweit allein darauf an, ob die Geschädigte die Positionen aus ihrer maßgeblichen Laiensicht für erforderlich halten durfte. […] Der Unfallgeschädigte darf darauf vertrauen, dass die Werkstatt nicht betrügerisch Werkleistungen in Rechnung stellt, die gar nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht notwendigerweise erbracht wurden […].“ Das Urteil bestätigt aus Sicht von Dr. Wolf-Henning Hammer einmal mehr wie wichtig es ist, dass K&L-Betriebe auch die Kürzung vermeintlich kleiner Beträge nicht einfach hinnehmen, sondern immer geltend machen. ## In den Allgemeinkosten enthalten? Immer wieder begründen Kfz-Versicherer die Kürzung bestimmter Arbeitspositionen auch damit, dass diese ohnehin in den Grundkosten enthalten wären. Auch diese Behauptung ist, wie der Rechtsanwalt weiß, wenig plausibel und „schlichtweg falsch“. So erklärt der Experte: „Es mag ja sein, dass manche Bertriebe diese Positionen tatsächlich nicht berechnen. Wo dies der Fall ist, beruht dies aber einzig und allein auf einer autonom getroffenen, nicht verallgemeinerungsfähigen, betriebswirtschaftlichen Entscheidung der Werkstatt.“ Das hat der BGH in einem Grundsatzurteil zur Abrechnungsfähigkeit der Corona-Desinfektionskosten bestätigt. Wörtlich heißt es dort: „Ebenso wie die Wahl seines individuellen Hygienekonzepts selbst steht auch die betriebswirtschaftliche Entscheidung, ob die hierfür anfallenden Kosten gesondert ausgewiesen oder als interne Kosten der Arbeitssicherung in die Kalkulation des Grundhonorars "eingepreist" werden, grundsätzlich dem Sachverständigen als Unternehmer zu.“
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