2022-11-02T11:23:06+0000

Abmahnwelle wegen Google Fonts: So verhalten Sie sich richtig!

Tausende Website-Betreiber wurden in den letzten Wochen wegen der dynamischen Nutzung lizenzfreier Schriftarten, sogenannter Google Fonts (siehe dazu Infobox), mit einem anwaltlichen Schreiben abgemahnt. Verbunden sind diese Schreiben mit einer Unterlassungserklärung und Schadenersatzforderung von bis zu mehreren hundert Euro. Die Abmahnwelle sorgt auch bei vielen betroffenen K&L-Betrieben und Autohäusern für Verunsicherung. Sowohl der Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik als auch die Kanzlei Voigt haben deshalb kürzlich in Extra-Newslettern darüber informiert, wie sich abgemahnte Unternehmen jetzt richtig verhalten. ## Website prüfen K&L-Betrieben und Autohäusern, die eine Abmahnung erhalten haben, rät der ZKF: „Prüfen Sie zunächst, ob Ihre Webseite die Google-Webfonts dynamisch eingebunden hat.“ Genutzt werden können hierfür verschiedene kostenfreie Scanner im Internet, wie zum Beispiel https://sicher3.de/google-fonts-checker/ oder https://e-recht24.de/google-fonts-scanner/ oder auch https://google-fonts-checker.54gradsoftware.de/de. Sofern dynamische Fonts im Einsatz sind, sollten diese schnellstmöglich auf lokal eingebundene Schriftarten umgestellt werden. ## Wer steckt hinter den Abmahnungen? Die Abmahnungen werden dabei üblicherweise von zwei Anwaltskanzleien versendet: Der Kanzlei RAAG aus Meerbusch (Rechtsanwalt Nikolaos Kaioris), die im Namen ihrer Mandantin „Wang Yu“ handelt, sowie durch Rechtsanwalt Kilian Lenard aus Berlin, der oft für die „VIVA Interessengemeinschaft Datenschutz“ oder einen Herrn Martin Ismail tätig wird. ## „Kein Freibrief zur massenhaften Versendung von Abmahnungen“ Hintergrund der erneuten Abmahnwelle ist ein aktuelles Urteil des Landgerichts München (Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20), demnach die dynamische Einbindung von Google Fonts nur mit Einwilligung des Besuchers der Webseite zulässig ist. Wie Henning Hamann, Geschäftsführer der Kanzlei Voigt informiert, hätten die Rechtsanwälte, die diese Abmahnungen verschicken, „vom Grundsatz her das Recht vermutlich sogar auf ihrer Seite“, denn in der Regel enthalten die Schreiben auch beigefügte Screenshots des angeblichen Verstoßes. „Allerdings betraf das Urteil des LG München, wie jedes andere Urteil auch, einen spezifischen Sachverhalt; ein Freibrief zur massenhaften Versendung von Abmahnungen war damit nicht verbunden“, betont der Rechtsanwalt. Die hundertfachen, teils mit identischem Wortlaut verschickten Schreiben legen laut Henning Hamann den Verdacht nahe „dass hier nicht der Datenschutz, sondern rechtsmissbräuchlich sachfremde Interessen im Vordergrund stehen.“ ## Mustertext zum Gratis-Download Und auch der ZKF kommt zu dem Schluss: „Mit gezielten Abmahnungen versucht man Ihnen als Betreiber Ihrer Firmenwebseite ein paar Euro aus der Tasche zu ziehen.“ Die Abmahnung zu ignorieren und nicht zu beantworten, davon rät der Zentralverband
jedoch dringend ab. Stattdessen stellt der Verband ein Musterschreiben für betroffene Betriebe zur Verfügung, mit dem – sofern kein Anwalt eingeschaltet wurde – geantwortet werden kann. [Das Musterschreiben können Sie hier herunterladen.](https://schaden.news/download/link/g5W9) ## „Gerichte kennen Abmahnpraxis“ Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens in Folge der Abmahnung sei hingegen „tendenziell gering“, wie der ZKF mitteilt. „Die Gerichte kennen mittlerweile diese Abmahnpraxis, weshalb sie hohe Anforderungen an die Prüfung solcher Sachverhalte stellen. Kann die klagende Person den Sachverhalt nicht eindeutig glaubhaft darstellen, wird das Gericht die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit abweisen“, heißt es weiter in dem ZKF-Newsletter. Sowohl der ZKF als auch die Kanzlei Voigt legen aber allen Unternehmen – nicht bloß jenen, die von der aktuellen Abmahnwelle betroffen sind – ans Herz, die Einbindung von Google Fonts auf ihren Homepages zu überprüfen und gegebenenfalls auf eine lokale Einbindung umzustellen.
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