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2022-11-09T11:35:10+0000

Corona-Soforthilfe: Rückforderungen in einigen Fällen rechtswidrig

Betriebe, die im Jahr 2020 die Corona-Soforthilfe bezogen haben, haben diese bereits zurück gezahlt oder einen Bescheid zur Rückzahlung vorliegen. In einigen Fällen ist die Rückforderung der Corona-Soforthilfe jedoch rechtswidrig. Nach verschiedenen Verwaltungsgerichtsentscheidungen in Nordrhein-Westfalen war die Rückforderung der Soforthilfe nicht zulässig, da sich die Anspruchskriterien erst im Nachhinein geändert haben. So unterlag das Land NRW kürzlich einem Rechtsstreit um Corona-Soforthilfen. ## Schlussbescheide rechtswidrig Rückblick: Im Frühjahr 2020 schufen Bund und Länder Programme, um kleinen Unternehmen und Selbstständigen kurzfristig Finanzhilfen bereitzustellen. Solche Soforthilfen erhielten auch die Kläger der in NRW entschiedenen Verfahren. Bei den Klägern handelte es sich um dem Betreiber eines Düsseldorfer Schnellrestaurants, die Betreiberin eines Kosmetikstudios aus Remscheid sowie um einen Steuerberater aus Düsseldorf, der einen Großteil seiner Umsätze durch die Aus- und Fortbildung von Steuerberatern erwirtschaftet. „Nachdem die drei Kläger zunächst aufgrund von Ende März bzw. Anfang April 2020 erlassenen Bewilligungsbescheiden der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf Soforthilfen in Höhe von jeweils 9.000,- Euro erhalten hatten, setzte die Behörde im Rahmen sog. Rückmeldeverfahren später die Höhe der Soforthilfe auf ca. 2.000,- Euro fest und forderte etwa 7.000,- Euro zurück“, erklärt das Verwaltungsgericht Düsseldorf [auf seiner Website die Ausgangslage](https://www.vg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/2022/2221/index.php). Die zuständige 20. Kammer des Gerichts hat nun entschieden, dass diese Schlussbescheide rechtswidrig sind. ## Schlussbescheide wurden auf Liquiditätsengpass abgestellt, nicht auf Umsatzeinbußen Rechtsanwalt Henning Hamann von der Kanzlei Voigt bestätigt gegenüber schaden.news: „Das Land NRW hatte seinerzeit schnell und unbürokratisch mittels eines Online-Antrages Soforthilfen zur Verfügung gestellt. Im Bewilligungsverfahren wurde den Antragstellern der Eindruck vermittelt, dass die Soforthilfen für infolge der Pandemie eingetretene Umsatzeinbußen bezahlt werden. Im Schlußbescheid wurde nun aber nicht auf Umsatzeinbußen, sondern auf einen Liquiditätsengpass abgestellt. Es sollte also nach dem nunmehrigen Willen nicht mehr der Umsatzrückgang, sondern nur ein tatsächlicher Verlust ausgeglichen werden.“ Aufgrund dieser Widersprüchlickeiten hob das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Schlussbescheid auf. Laut Henning Hamann gibt es mittlerweile auch gleichlautende Entscheidungen des VG Köln und VG Gelsenkirchen, ebenfalls zu Gunsten der Betriebe. „Das Land NRW hat dagegen Berufung eingelegt, daher wird die Sache nun vom OVG Münster verhandelt“, erklärt der Rechtsanwalt. Er betont jedoch, dass diese Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf andere Bundesländer übertragbar sei, „weil länderspezifische Besonderheiten sowohl bei der Formulierung der Rechtsgrundlage für die Soforthilfe als auch bei der Formulierung der Bewilligungsbescheide eine Rolle spielen können.“ ## Betroffene Betriebe sollen sich an Rechtsanwalt wenden Für alle Betriebe, die gegen den Rückzahlungsbescheid keinen Widerspruch eingelegt haben, gibt es die Möglichkeit des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG. Demnach müsse dieser Antrag innerhalb von drei Monaten ab Bekanntwerden des Grundes des Wiederaufgreifens gestellt werden. Das erste Urteil in dieser Sache ist vom 15.08.2022, daher muss der Antrag bei der zuständigen Behörde (in NRW den Bezirksregierungen) bis zum 15.11.2022 dort eingegangen sein. Betroffene Betriebe sollten sich an einen Rechtsanwalt wenden.
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