2022-09-21T09:53:42+0000

Stundensatzerhöhung bis zu über 15 Euro

Die Preisexplosionen für Energie belasten die Branche. „Aus vielen Rückmeldungen und Gesprächen haben wir erfahren, dass es im Markt eine große Unsicherheit darüber gibt, wie Betriebe auf diese stark steigenden Energiekosten reagieren sollen“, betont Henning Hamann, Geschäftsführer der ETL Kanzlei Voigt. Um Werkstätten dahingehend eine Orientierung zu geben, hat die auf Verkehrsrecht spezialisierte Kanzlei Anfang des Monats eine Umfrage unter Betriebsinhabern gestartet und die Ergebnisse nun veröffentlicht. ## Stundensatzerhöhungen bis zu über 15 Euro Demnach hatten von den knapp 400 Umfrageteilnehmern 38,2 Prozent aller Betriebe – und damit die Mehrheit der Befragten – zum Zeitpunkt der Befragung (02.09.2022) die Stundeverrechnungssätze bereits erhöht. Die Preisspanne der Erhöhungen ist dabei von 1 bis mehr als 15 Euro beträchtlich: Der Großteil (47,6 Prozent) lag dabei zwischen 5-10 Euro, gefolgt von einer Anpassung zwischen 10-15 Euro (21,8 Prozent). Der Anteil derjenigen, die ihre Stundensätze um 1-5 Euro erhöht haben, liegt bei 17,2 Prozent und immerhin 11,7 Prozent gaben an, den Stundensatz sogar um über 15 Euro angehoben zu haben. Ebenfalls interessant: Vor allem Markenbetriebe (39,8 Prozent) haben offensichtlich schnell reagiert und ihre Preise angepasst. Der Anteil der Freien Werkstätten lag etwas niedriger bei 33,6 Prozent, gefolgt von Karosserie- und Lackierfachbetrieben (26,6 Prozent). ## Bei einem Drittel stehen Preisanpassungen demnächst an Neben denen, die bereits ihre Stundenpreise erhöht haben, planen zudem weitere 32,1 Prozent der Befragten konkrete Anpassungen. „Es scheint so zu sein, dass der Kostendruck mit fortschreitender Zeit immer weiter steigt und damit auch die Bereitschaft, die Stundensätze deutlicher anzuheben im Vergleich zu denjenigen Betrieben, die bereits erhöht haben“, betont Henning Hamann in diesem Zusammenhang. Denn mit 46,3 Prozent liegt der Anteil derer, die Erhöhungen zwischen 10-15 Euro anstreben, fast genauso hoch wie der Betriebe, die ihre Stundensätze um 5-10 Euro bereits erhöht haben. Bei jedem fünften Befragten (19,3 Prozent) herrscht hingegen noch Unsicherheit. Sie gaben an, noch abwarten zu wollen, wie stark die Energiekosten tatsächlich steigen. Lediglich 10,4 Prozent aller Befragten haben geantwortet, dass sie die Stundensätze gerne erhöhen würden, es aber aufgrund von bestehenden Steuerungsverträgen nicht können. ## „Betriebe können Kostensteigerung ohne Weitergabe an Kunden kaum durchhalten“ Aus Sicht von Henning Hamann spricht dieses Ergebnis eine eindeutige Sprache: „Über 70 Prozent aller Betriebe haben bereits die Stundensätze erhöht oder stehen
unmittelbar davor. Nimmt man noch die 10 Prozent derjenigen Betrieb hinzu, die gerne erhöhen würden, es aber nicht können, dann wird überdeutlich, dass der Kostendruck und die absolute Notwendigkeit, die gestiegenen Energiekosten an die Kunden weiterzugeben, bereits im Markt angekommen ist. Wir hören von Betrieben, deren Abschläge sich im Vergleich zum Vorjahr vervierfacht haben. Da kann ein Betrieb wirtschaftlich noch so gesund aufgestellt sein, auf lange Sicht kann man eine solche Kostensteigerung ohne Weitergabe an die Kunden kaum durchhalten.“ Nicht zuletzt zeigen die Ergebnisse laut Henning Hamann auch, dass eine Erhöhung der Stundensätze offensichtlich auch dann mehrheitlich möglich ist, wenn Verträge mit Schadensteuerern bestehen. Denn von den Befragten, die angaben, bereits erhöht zu haben, wären 43 Prozent in der Schadensteuerung aktiv. ## Expertentipp: Berechnung einer Energiepreispauschale Für all jene, die aus diversen Gründen ihre Stundensätze nicht erhöhen können oder wollen, hat der Rechtsanwalt noch einen nutzwertbringenden Tipp: „Es gibt eine Alternative zur Erhöhung der Stundensätze – und zwar die Berechnung einer ‚Energiepreispauschale‘.“ Diese Pauschale könne den Jahreszeiten gemäß und damit situativ an den Energieverbrauch angepasst werden. „Wichtig ist dabei allerdings, dass die Energiekostenpauschale nicht nur berechnet, sondern zuvor auch mit dem Kunden vereinbart wird. Das geht zum einen bei Auftragserteilung, indem man einen entsprechenden Passus mit in den Auftrag nimmt, oder aber durch den Preisaushang und die Einbeziehung dessen in den Vertrag durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. Wer so handelt braucht auch keine große Sorge vor der Reaktion der Versicherer zu haben, was erst recht dann gilt, wenn die Energiekostenpauschale bereits vom Sachverständigen ins Gutachten aufgenommen wurde“, erklärt Henning Hamann abschließend.
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