2022-06-01T10:41:53+0000

Die größten Mythen in der Schadenregulierung – Teil 2

Wer auffährt, hat Schuld. Diese These ist wohl eine der am meisten verbreiteten unter Autofahrern. In der Schadenregulierung haben sich über viele Jahre so einige weitere Annahmen in den Köpfen der Verkehrsteilnehmer manifestiert, die aber keinesfalls der gültigen Rechtsprechung entsprechen. Im 7. Automotive Online Forum der ETL Kanzlei Voigt (12.05.) räumte Rechtsanwalt und Geschäftsführer Henning Hamann mit den größten Irrtümern auf und zeigt, wie Gerichte tatsächlich zu den einzelnen Sachverhalten entschieden haben. [In der vergangenen Woche berichtete die Redaktion von schaden.news bereits über drei weitverbreitete Irrtümer zur Schuldfrage, der Mietwagendauer und dem Gutachten.](https://schaden.news/de/article/link/42873/etl-kanzlei-voigt-groe-te-mythen-in-der-schadenregulierung-teil-1) ## Mythos 4: Der Versicherer hat mir gar nichts zu sagen Darf der Versicherer dem Geschädigten vorschreiben, in welcher Werkstatt er sein Fahrzeug reparieren zu lassen hat, welchen Sachverständigen er beauftragt oder ob er einen Anwalt einschalten darf? „Nein, nein und nochmals nein“, lautet die klare Antwort von Rechtsanwalt Henning Hamann auf diese Fragen. Denn, „der Geschädigte ist Herr des Restitutionsverfahrens“. Aber Achtung, denn es gibt eine Ausnahme bei dieser Regel, wie der Experte betont. Nämlich die Schadengeringhaltungspflicht des Geschädigten. „Hat der Versicherer dem Geschädigten zum Beispiel ein konkretes Mietwagenangebot vorgelegt, dann ist dieses für den Geschädigten preislich bindend, wenn der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt noch keinen Mietwagen angemietet hat.“ Deswegen der klare Tipp vom Rechtsprofi an die Werkstätten: „Fragen Sie beim Kunden vorher nach, ob ein Angebot des Versicherers vorliegt.“ Dieses Recht gilt zugunsten des Versicherers übrigens auch dann, wenn der Versicherer dem Geschädigten vor Verkauf eines totalbeschädigten Fahrzeugs einen höheren Restwert präsentiert, als den im Gutachten ausgewiesenen. ## Mythos 5: Fremdrechnungen sind offen zu legen Nicht selten fordern Versicherer im Rahmen der Regulierung der Reparaturkosten die Offenlegung von Fremdrechnungen – zum Beispiel für Verbringungskosten oder andere, von Subunternehmern erbrachte Leistungen. Hier besteht häufig der Irrglaube, dass diese dem Versicherer vorgelegt werden müssen. Henning Hamann stellt klar: „Weder die gegnerische Versicherung noch der Geschädigte selbst haben einen Anspruch auf die Offenlegung.“ Denn zwischen Versicherer, Geschädigtem und Subunternehmer gibt es keine eigene vertragliche oder rechtliche Beziehung. Der Vertrag besteht ausschließlich zwischen Reparaturbetrieb und Subunternehmer. Dies gilt übrigens sowohl in Haftpflicht- als auch in Kaskoschadenfällen.
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