2021-11-10T12:19:37+0000

Schadenrecht: „Klagen im Kaskobereich werden zunehmen“

Bei Rechnungskürzungen im Kaskofall gab es für Werkstätten bisher kaum eine Möglichkeit, die fehlende Differenz direkt beim Versicherungsunternehmen geltend zu machen. Dies ändert sich nun. Rechtsanwalt Henning Hamann, Geschäftsführer der ETL Kanzlei Voigt, spricht im Interview mit schaden.news über Gründe und die Auswirkungen auf unsere Branche. ___Herr Hamann, was hat sich zum 1. Oktober 2021 im Kaskorecht geändert?___ __Henning Hamann:__ Im Kaskorecht selbst hat sich nichts geändert. Aber es gibt ein neues Gesetz, das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“, das mit Inkrafttreten auch Auswirkungen auf das Kaskorecht hat. Eigentlich soll das Gesetz Verbraucher vor unbillig langen Vertragsverlängerungsklauseln schützen, aber das Gesetz untersagt eben auch das Abtretungsverbot, dass wir aus den Kasko- und Rechtsschutzversicherungen kennen. ___Welche Auswirkungen hat das jetzt konkret für die Werkstätten?___ __Henning Hamann: __Bei Kürzungen der Reparaturrechnung war die Werkstatt bis jetzt darauf angewiesen, dass der Kunde den Differenzbetrag bezahlt oder selbst gegen seinen Kaskoversicherer klagt. Jetzt kann sich die Werkstatt die Ansprüche des Kunden abtreten lassen und direkt gegen das Versicherungsunternehmen klagen. ___Glauben Sie, dass die Werkstätten diese Möglichkeit tatsächlich wahrnehmen?___ __Henning Hamann:__ Natürlich muss man zwischen gesteuerten und ungesteuerten Schäden unterscheiden. Ich persönlich habe den Eindruck, dass die Vertragspartner von Versicherern nicht so ein großes Interesse haben, ihre Vertragspartner zu verklagen. Aber im ungesteuerten Geschäft glaube ich sehr wohl, dass die Betriebe künftig sehr viel häufiger klagen werden. Wir verzeichnen schon jetzt eine große Anzahl von Anfragen von Werkstätten, die künftig diese Ansprüche vor Gericht geltend machen wollen. ___Hat sich die Situation der Betriebe durch das neue Gesetz somit verbessert?___ __Henning Hamann__: Der Weg zur Geltendmachung der Ansprüche ist einfacher geworden. Die Rechtslage bezüglich der Kürzungen selbst ist und bleibt die Gleiche. In aller Regel sind die Kürzungen sowohl im Haftpflicht- als auch im Kaskobereich unzulässig. Aber für den Versicherer war es bislang deutlich einfacher zu kürzen, weil sich kaum einer dagegen gewehrt hat. Darum gibt es auch kaum Urteile aus dem Kaskobereich, weil natürlich die wenigsten Versicherungsnehmer Lust haben, ihren eigenen Versicherer zu verklagen. ___Wie schnell kommt das Gesetz tatsächlich im Markt an, denn für bereits bestehende Kaskoverträge gilt es doch nicht, oder?___ __Henning Hamann__: Nein, rückwirkend kann es nicht geltend gemacht werden. Aber: alle großen Versicherungsunternehmen, mit Ausnahme der AXA, haben bereits reagiert und das Abtretungsverbot aus Ihren Verträgen entfernt – zum Teil schon Monate vor Inkrafttreten des Gesetzes. Auch in den vom GDV zur Verfügung gestellten Muster-AKB ist das Abtretungsverbot seit Mai bereits nicht mehr enthalten. Zum Stichtag 30. November wird es zudem wieder viele Versicherungswechsel geben, bei denen dann die neuen Verträge ohne Abtretungsverbot wirksam werden. Gleiches gilt für auslaufende Leasingverträge, die im Kaskobereich stark vertreten sind. Der Markt wird sich also sehr
schnell ändern und anpassen, weshalb wir eine steigende Anzahl von Prozessen im Kaskobereich erwarten. ___Zum Abschluss: In welchen Fällen können K&L-Betriebe denn überhaupt gegen Rechnungskürzungen vorgehen?___ __Henning Hamann__: Was bei einer Reparatur konkret über die Kaskoversicherung abgedeckt ist und was nicht, wird in den AKB, den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung, geregelt. Wenn im Vertrag also steht, dass z.B. Lackierkosten nicht bezahlt werden, dann ist das vertraglich gültig und bindend. Aber für Rechnungspositionen, die vertraglich nicht konkret geregelt sind – und das ist überwiegend der Fall – gilt das Haftpflichtschadenrecht als Auslegungshilfe. Dann können Versicherungsnehmer oder die Werkstatt aus abgetretenem Recht die fehlenden Beträge gerichtlich einfordern, wenn sie darlegen können, dass diese Position Teil der erforderlichen Kosten der Reparatur ist. ___Vielen Dank für das Gespräch!___
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