2019-09-11T12:52:57+0000

Umgang mit Aufwand bei ungerechtfertigten Rechnungskürzungen

Eine Rechnungsposition mit Sprengkraft: In der IFL-Liste „freiwählbare Arbeitspositionen“ findet sich die Position 69. Dort heißt es: „Zusätzlicher, erforderlicher Aufwand für Telefonate, Schriftverkehr usw. aufgrund ungerechtfertigter Kürzungen im Bereich der Schadenkalkulation und/oder Rechnungsstellung durch zahlungspflichtigen Versicherer und deren Prüforganisation“. Mit dieser Arbeitsposition sollen K&L-Betriebe ihren zeitlichen Aufwand, der durch ungerechtfertigte Kürzung der Werkstattrechnung entsteht, verrechnen können. ## Wichtige Voraussetzungen für den Umgang mit Position 69 Führt der Betrieb im Haftpflichtschaden langwierige Diskussionen zu einer Rechnungskürzung mit dem Versicherer oder Prüfdienstleister wegen einer oder mehrerer Reparaturkostenpositionen, so kann dieser Mehraufwand unter bestimmten Voraussetzungen dem Versicherer berechnet werden, heißt es in der [aktuellen IFL-Mitteilung 08/19 vom 11. September 2019](https://schaden.news/download/link/3lPv). Die Interessengemeinschaft stellt jedoch klar, dass der Aufwand nur unter bestimmten Voraussetzungen in Rechnung gestellt werden kann: „Voraussetzung der Berechnung des Mehraufwandes gemäß IFL-Position Nr. 69 ist erstens, dass es sich um eine unberechtigte Rechnungskürzung handelt, zweitens, dass der Kunde den Reparaturbetrieb förmlich beauftragt hat, die Notwendigkeit der beanstandeten Reparaturpositionen gegenüber dem Versicherer nachzuweisen und drittens, dass der Versicherer frühzeitig auf die möglichen weiteren Kosten hingewiesen wurde.“
## Vereinbarung mit Werkstattkunden treffen Besonders wichtig sind laut IFL im Haftpflichtschadenfall gesonderte Vereinbarungen mit dem Werkstattkunden, da der Reparaturbetrieb dem Kunden zwar die Rechnung erläutern müsse, diese Nebenpflicht aus dem Werkvertrag aber nicht soweit gehe, dass sich der Reparaturbetrieb mit Prüfdienstleistern oder Versicherern über die einzelnen zu beanstandenden Rechnungspositionen aus der Rechnung auseinandersetzen könne. Deshalb heißt es in der IFL-Meldung, es sei erforderlich, dass der Kunde den Reparaturbetrieb beauftragt, sich mit dem Versicherer über den technischen Hintergrund der beanstandeten Reparaturkostenpositionen auseinanderzusetzen. Diese Vereinbarung sollte spätestens mit der Fertigstellung der Instandsetzung getroffen werden, rät das IFL und gibt in der aktuellen Meldung 08/19 zudem Formulierungshilfen.
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