Wohin steuert die fiktive Abrechnung?

Vom Grundsatz her ist Schadensrecht einfach: Geschädigte sind unabhängig vom „Ob“ und „Wie“ einer Reparatur (vgl. BGH v. 07.02.2017, Az. VI 182/16) vollständig zu entschädigen und haben „Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten“. Dies gilt auch für die fiktive Abrechnung, bei der der entschädigungspflichtige Versicherer lediglich berechtigt ist, den Betrag abzuziehen, der auf die Mehrwertsteuer entfallen würde. An diesem Prinzip hat sich bisher auch nichts geändert. Allerdings gibt es z.B. immer wieder Streit darum, welcher Stundenverrechnungssatz bei der fiktiven Abrechnung zugrunde zu legen ist. Der BGH hat sich – bereits im September – intensiv mit der Berechnung des Schadensersatzes bei der fiktiven Abrechnung beschäftigt. Die Gründe des Urteils, die jetzt veröffentlicht wurden, lassen aufhorchen. ## Welche Verrechnungssätze sind maßgeblich? Zunächst hat der BGH den Anspruch des Geschädigten auf Zahlung in Höhe der üblichen Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten bestätigt. Allerdings hat er zugleich darauf hingewiesen, dass ein Geschädigter verpflichtet sein kann, „den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung (zu) wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.“ Aus der Schadenminderungspflicht folge, dass ein Geschädigter sich an nicht markengebundene Fachwerkstätten verweisen lassen müsse, sofern die Arbeit qualitativ derjenigen von markengebundenen Werkstätten entspricht. Zudem muss die Verweisung an eine nicht markengebundene Werkstatt zumutbar sein. Bei jüngeren Fahrzeugen oder wenn der Geschädigte bisher sämtliche scheckheftrelevanten Reparatur- und Wartungsarbeiten in einer Markenwerkstatt hat durchführen lassen, kann es daran fehlen.
## Entscheidend ist, ob das Fahrzeug tatsächlich repariert wird Wenn Geschädigte ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern den Schaden fiktiv abrechnen wollen, liegen derartige Gründe allerdings nicht vor. Der BGH konnte den Fokus daher auf das Wirtschaftlichkeitsgebot und die Schadenminderungspflicht des Geschädigten legen. Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass Geschädigte sich bei der fiktiven Abrechnung selbst dann auf günstigere Stundenverrechnungssätze verweisen lassen müssen, wenn ein Gutachter den Schaden zuvor auf Basis mittlerer, ortsüblicher Stundenverrechnungssätze ermittelt hat. ## Was gilt für UPE-Zuschläge? Dass UPE-Zuschläge auch bei der fiktiven Abrechnung erstattungspflichtig sein können, steht für den BGH außer Frage. Wörtlich heißt es in dem Urteil: „Die Auffassung, dass entsprechende UPE-Aufschläge bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nicht zu erstatten seien, sondern nur, wenn sie bei Durchführung der Reparatur konkret angefallen sind, wird nur noch sehr selten vertreten.“ Ergänzend führt er aus, dass auch bei der fiktiven Abrechnung von einer Erstattungsfähigkeit auszugehen ist, wenn die Aufschläge regional üblich sind. Zudem dürften bei einer Schadensberechnung „grundsätzlich die üblichen Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt“ zugrunde gelegt werden, die der von dem Geschädigten eingeschaltete Sachverständige „auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.“ Allerdings greift die Schadenminderungspflicht auch hier und der BGH kommt zu dem Schluss, dass Geschädigte sich auf das Preisgefüge gleichwertiger Referenzwerkstätten verweisen lassen müssen. Erheben diese UPE-Aufschläge, dann sind sie auch fiktiv zu erstatten. Fallen sie nicht an, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung. ## Fazit
Ob das Urteil zu einer Verschiebung zu Gunsten der Instandsetzung führen wird, bleibt abzuwarten. Allerdings kann bereits heute davon ausgegangen werden, dass die Versicherer weiter versuchen werden, ihre Kosten zu Lasten der Geschädigten und Werkstätten zu senken. Diese sollten daher ein besonderes Augenmerk darauf legen, dass die Abrechnungen nicht nur auf Behauptungen gestützt, sondern mit echten Fakten untermauert werden. Für die konkrete Abrechnung gilt – ungeachtet der Schadenminderungspflicht des Geschädigten – auch weiterhin, dass eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt” für den Geschädigten auch dann unzumutbar ist, „wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern vertragliche Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zu Grunde liegen“ (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2010, Az. VI ZR 259/09).
Lesens Wert

Mehr zum Thema