2018-10-02T12:56:04+0000

VDI ändert Richtline 3456 zu Isocyanaten

In der seit Mai 2018 geltenden VDI-Richtlinie hatte es kategorisch geheißen: „Bei der Verarbeitung von isocyanathaltigen Materialien sind umgebungsluftunabhängige Atemschutzgeräte einzusetzen.“ Wie Peter Plegnière vom zuständigen VDI-Ausschuss mitteilt, „hat der Passus in dieser Absolutheit keinen Bestand“. Nach Abstimmung mit allen Mitgliedern des Ausschusses sei eine Änderung erfolgt. ## Das ist die neue Formulierung Die Neuformulierung lautet jetzt wie folgt: _„Bei der Verarbeitung von isocyanathaltigen Materialien kommt dem Schutz des Lackierers eine besondere Bedeutung zu, da Isocyanate den Menschen in hohem Maße gefährden, insbesondere durch Exposition der Atemwege und/oder der Haut. Dies kann durch unterschiedliche Schutzmaßnahmen sichergestellt werden (siehe DGUV Regel 109-013 und TRGS 430). So sind für den weitaus größten Teil der Anwendungsfälle Atemschutzgeräte ohne Tragezeitbegrenzung einzusetzen. Ein besonders hohes Schutzniveau bieten umgebungsluftunabhängige Atemschutzgeräte.“_ ## Was bedeutet das? Die neue VDI-Richtlinie 3456 verweist damit nunmehr auf die – älteren – Regelungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung/ Berufsgenossenschaften (DGUV Regel 109-013) sowie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 430). Im Falle eines Rechtsstreits, beispielsweise weil ein Mitarbeiter seinen Betrieb aufgrund einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls verklagt, zieht der Richter diese als „Stand der Technik“ für seine Entscheidung heran. Beiden Regelungen zufolge ist „als zweite Wahl“ auch die Verwendung von
umgebungsluftabhängigen Atemschutzgeräten wie etwa Halbmasken möglich. ## Klarstellung von SATA* Die Atemschutzexperten von SATA kommentieren die Anpassung des Wortlautes der VDI Richtlinie 3456 folgendermaßen: "In der Essenz sind nach der Neuformulierung der VDI-Richtlinie unverändert die umgebungsluftunabhängigen Atemschutzgeräte diejenigen, die bei den in Kfz-Lackierwerkstätten fast unvermeidbar zum Einsatz kommenden isocyanathaltigen Materialien ein besonders hohes Schutzniveau bieten. Anders als in der vorherigen Fassung der VDI-Richtlinie sind umgebungsluftabhängige – also Filter- oder Gebläsefiltergeräte – grundsätzlich zulässig bzw. nicht per se unzulässig. Allerdings müssen nach unserer Meinung und der Meinung von Herstellern selbstverständlich u.a. die Vorgaben zum Filterwechsel strengstens eingehalten werden, da nur so ein ausreichender Schutz gewährleistet ist. Eine Sättigung von Filtern und der Durchschlag von gesundheitsschädlichen Isocyanaten ist nämlich für den Nutzer nicht wahrnehmbar. Die Verwendung von umgebungsluftunabhängigen – also druckluftgespeisten – Atemschutzgeräten weist dieses Risiko jedenfalls nicht auf." _*Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Version des Artikels, veröffentlicht am 2. Oktober 2018, 15:05 Uhr haben wir an dieser Stelle die Neufassung der VDI 3456 in Bezug auf Unterschiede zur TRGS 430 und der Vorgängerversion kommentiert. Nach Ansicht von SATA war der hergestellte Kontext dadurch uneindeutig. Deshalb haben wir diese Passage am 4. Oktober, 10:50 Uhr durch die oben stehende Klarstellung von SATA ersetzt._