# Weihnachtsfeier! Darauf sollte der Chef achten! Aktuell stehen vielerorts wieder Weihnachtsfeiern auf dem Programm. Dabei geht es sowohl darum, Mitarbeitern für die geleistete Arbeit in dem zu Ende gehenden Jahr zu danken als auch den sozialen Zusammenhalt und das Betriebsklima zu fördern. Damit dabei sowohl in unfallversicherungs- als auch steuerrechtlicher Hinsicht alles glatt geht, gibt Rechtsanwalt Wolf-Henning Hammer von der Kanzlei Voigt noch ein paar wichtige Tipps. ## **Sind Unfälle auf Weihnachtsfeiern ein Arbeitsunfall?** Unfälle auf Weihnachtsfeiern sind dann als Arbeitsunfall zu werten, wenn die Feier der versicherten Tätigkeit, das heißt dem Arbeitsverhältnis zuzurechnen ist. Wolf-Henning Hammer erklärt: "Dies ist der Fall, wenn ein innerer oder sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, also dem Arbeitsverhältnis, besteht. Wenn der Arbeitgeber die Veranstaltung organisiert und trägt und sie dazu dient, die Verbundenheit aller Betriebsangehörigen untereinander zu fördern und zu pflegen, ist dies in der Regel unproblematisch." Allerdings dürfe die Veranstaltung nicht jedermann offen stehen, sondern müsse in erster Linie den Beschäftigten angeboten werden. Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen sei hingegen selbst dann nicht versichert, wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden (SG Osnabrück v. 21.09.2017, Az. S 19 U 162/16, m.w.N.). ## **Was ist steuerrechtlich zu beachten?** Aus steuerlicher Sicht rät der Rechtsprofi: "Damit die Feierfreude nicht durch Steuern belastet
wird, dürfen die Gesamtkosten die Freigrenze von 110 Euro brutto pro Teilnehmer nicht überschreiten." Das gelte für immerhin zwei Veranstaltungen pro Jahr. Sollten die Zuwendungen höher sein, ist der überschießende Teil entweder mit 25 Prozent pauschal vom Arbeitgeber zu versteuern oder beim Arbeitnehmer in der nächsten Lohnabrechnung in Ansatz zu bringen. Wenn der Arbeitnehmer in Begleitung an der Veranstaltung teilnimmt, sind ihm nicht nur die Kosten der eigenen, sondern auch der Anteil der Begleitperson zuzurechnen. Organisatorisch ist darauf zu achten, dass eine Teilnehmerliste geführt wird und die Teilnahme an der Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Falls betriebsfremde Personen (z.B. Kunden) eingeladen werden, dürfe deren Zahl die der eigenen Mitarbeiter nicht übersteigen.
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