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2017-07-12T12:33:50+0000
# Quotenvorrecht: So viel bekommen Sie erstattet! „90 Prozent der Parkplatzunfälle werden falsch, nämlich über die Vollkasko abgerechnet.“ Mit diesem Statement eröffnete Dr. Mathias Allmansberger das 1. Kanzlei Voigt Automotive Forum für Autohäuser und Werkstätten in München. Der Rechtsanwalt erklärte den 60 Teilnehmern, dass immer dann, wenn an einem Kaskoschaden ein weiterer Autofahrer beteiligt ist, eine Anwendung des Quotenvorrechts zu prüfen sei. Das erlaube es Betrieben und Autohäusern gleichermaßen, berechtigte Forderungen durchzusetzen. ## **„Wie viele Ihrer Kaskofälle waren (auch) Haftpflichtfälle?“** Was das heißt, verdeutlichte der ETL-Rechtsexperte anhand eines Praxisbeispiels: Während bei der Abrechnung über die Vollkasko etwa zwei Drittel der Kosten gedeckt werden konnten, zahlte die gegnerische Versicherung im Haftpflichtfall nur die Hälfte. „Im optimalen Fall werden jedoch beide Versicherungen in Anspruch genommen“, führte Allmansberger aus und erklärte: „Denn weder die eigene Vollkasko noch die gegnerische Haftpflicht sollen davon profitieren, dass es den jeweils anderen gibt.“ ## **Wann greift das Quotenvorrecht?** Fast immer, wenn an einem Unfall ein weiteres Fahrzeug beteiligt ist, lässt sich das Quotenvorrecht anwenden. Dabei gelte laut Mathias Allmansberger der Merksatz: „Alle
Schadenpositionen, die das Blech berührt haben, können voll, das heißt zu gleichen Teilen beim Kasko- und Haftpflichtversicherer abgerechnet werden.“ Damit zählen zu den quotenbevorrechtigten Ansprüchen die Reparaturkosten, die Selbstbeteiligung, die Sachverständigen- und Abschleppkosten sowie die Wertminderung. Entscheidend sei laut Mathias Allmansberger, dass der Kunde in solchen Fällen direkt einen Anwalt einschalte. Dieser könne zum einen direkt prüfen, ob sich im jeweiligen Fall das Quotenvorrecht anwenden ließe. ## **Sachverständigen-Gutachten: beschleunigte Prozesse, zufriedenere Kunden** „Gutachten bilden die Grundlage für die schnelle und prozesssichere Schadenregulierung“, betonte Anton Eschbaumer von der DEKRA. Zudem helfe das Schadengutachten dem Betrieb, die Zufriedenheit des Kunden zu erhöhen. Denn es gebe dem Kunden, der es beauftragt, neben den voraussichtlichen Reparaturkosten bereits vorab Angaben zum Nutzungsausfall und zur merkantilen Wertminderung bzw. ggf. zum Abzug für Wertverbesserung. Zudem, falls erforderlich auch wichtige Eckdaten zum Wiederbeschaffungswert und zum Restwert. Die Übernahme der Sachverständigenkosten stelle laut Anton Eschbauer in der Regel, bei eindeutiger Schuldfrage, kein Problem dar. ## **Durchsetzung von Ansprüchen mit Hilfe von Gutachten** Für die Werkstatt sei das Gutachten zudem in solchen Fällen hilfreich, in denen bereits für die Begutachtung eine Demontage einzelner Teile erforderlich ist. „Wenn die Zerlegung notwendig und sinnvoll war und der Kunde anschließend wieder mobil ist, können wir auch den diesen Aufwand in angemessenem Rahmen mit ins Gutachten aufnehmen“, betonte der Fachmann. Außerdem könne die DEKRA den Reparaturbetrieb im Fall von Rechnungskürzungen unterstützen und mit Bezug auf das vorangegangene Sachverständigen-Gutachten argumentieren.
## **Garantien schaffen Chancen für den Handel** In seinem Beitrag stellte Andrew Eckstein das Konzept seines Unternehmens Meneks. Die angebotenen Anschluss- und Gebrauchtwagengarantien würden Händlern dabei helfen, ihre Kunden auf lange Sicht zufrieden zu stellen. Gleichzeitig profitiere auch der Händler, dessen Kunde sich dann auch im Schaden- oder Reparaturfall voraussichtlich an ihn wendet – und damit für weiteres Geschäft sorgt. Zudem zahle Meneks nach Ablauf der Garantiezeit 80 Prozent der nicht genutzten Rückstellungsbeträge als Kick-Back an den Verkäufer aus.
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