2016-02-22T08:05:15+0000
# AZT: Kosten für Beilackierung sind zu erstatten Am Ende des Jahres gingen die Verbände und das Allianz Zentrum für Technik unversöhnlich auseinander. [Der Zoff um die Beilackierung war eskaliert und der Arbeitskreis Beilackierung gescheitert, wie colornews.de kurz vor Weihnachten berichtete.](http://colornews.de/markt/nachrichten/zoff-um-beilackierung-eskaliert/) Nun gibt es vom AZT einen neuen Anlauf, um offensichtlich Gesprächsbereitschaft zu signalisieren. ## AZT bekräftigt technische Mitteilung aus dem Jahr 2008 In der Erklärung des AZT, die von Norbert Hermann, Dr. Christian Deutscher und Dr. Christoph Lauterwasser erstellt wurde, heißt es: „Maßgeblich ist im konkreten Fall die Entscheidung, welcher Lackierumfang zur vollständigen und fachgerechten Beseitigung des Schadens erforderlich ist. Hier stehen wir seitens des AZT nach wie vor zu der Formulierung, wie sie 2008 in dem gemeinsam verabschiedeten „Merkblatt für Ausbesserungen von Uni- und Effektlackierungen“ ausgeführt wurde. Danach kann die Entscheidung über eine erforderliche Beilackierung von angrenzenden Teilen nur vom ausführenden Lackierfachmann anhand der von ihm gespritzten Farbmuster getroffen werden.“ ## „Zusätzliche Kosten der Beilackierung sind zu erstatten“ Der wichtigste Satz für Karosserie- und Lackierbetriebe findet sich im letzten Absatz der Positionsbestimmung des AZT:
„Entscheidet der ausführende Lackierer im konkreten Fall, dass eine Beilackierung im angrenzenden Teil erforderlich ist, sind die zusätzlichen Kosten zu erstatten.“ Darüber hinaus schlagen Norbert Hermann, Dr. Christian Deutscher und Dr. Christoph Lauterwasser vor: „Um die Entscheidung des Lackierers nachvollziehbar zu machen, plädieren wir dafür, zum Nachweis der Erforderlichkeit der Beilackierung das gespritzte Farbmusterblech bei den Kundenunterlagen aufzubewahren. Hiermit soll gewährleistet werden, dass der Geschädigte immer die erforderlichen Reparaturkosten ersetzt bekommt.“ ## Streit um Rolle der Sachverständigen In der Stellungnahme werden jedoch Zweifel an der Rolle der Sachverständigen laut: „Nur durch die Besichtigung des beschädigten Fahrzeuges ist daher nicht erkennbar, ob es sich um einen Zweischicht-, Dreischicht- oder Vierschicht-Farbton handelt, und folglich nicht zu beurteilen, wie dieser in der Reparatur zu behandeln ist. Zum Zeitpunkt der Besichtigung ist noch offen, mit welchem Lacksystem (Marke, Hersteller) das Fahrzeug lackiert wird. Nach unserer Erfahrung (wir nutzen regelmäßig zwei verschiedene Lacksysteme zum gleichen Zeitpunkt) kann allein schon das verwendete Lacksystem dafür entscheidend sein, ob für die Beseitigung des konkreten Schadens eine Beilackierung ins angrenzende Teil erforderlich ist oder nicht. Soweit das Lacksystem also bei der Besichtigung nicht bekannt ist, kann die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Beilackierung ins angrenzende Teil mangels vollständiger Information nicht getroffen werden.“
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