2015-12-21T13:50:24+0000
# Zoff um Beilackierung eskaliert Vor rund einem Jahr hatte sich der Arbeitskreis Beilackierung gegründet, um zu prüfen, ob das bestehende AZT-Merkblatt aus dem Jahr 2008 überarbeitet werden muss. Versicherungswirtschaft, Experten des Allianz Zentrum für Technik (AZT) und Verbände trafen sich hier hinter verschlossenen Türen zur Diskussion. Nach vier Sitzungen stellen die Sachverständigenorganisation BVSK sowie die Interessengemeinschaft für Fahrzeugtechnik und Lackierung nun fest: Die Gespräche sind gescheitert. ## Dauerbrenner Beilackierung Das Problem kennt jeder Lackierbetrieb. Ständig gibt es Zoff zwischen Versicherern und Fachbetrieb über die Erforderlichkeit der Beilackierung angrenzender Teile. Lackierer und die Berufsverbände sind der Ansicht: „Heute ist die Beilackierung der Regelfall in der Unfallschadeninstandsetzung und nicht mehr – wie noch 2008 formuliert – ein Ausnahmetatbestand.“ Beim IFL heißt es dazu, dass in den meisten Fällen bei 2-/3- und 4-Schicht-Metallic-Farbtönen beilackiert werden muss, um ein optisch einwandfreies Ergebnis zu erhalten. ## Keine Einigung in Sicht Das sehen das Allianz Zentrum für Technik (AZT) und weite Teile der Versicherungswirtschaft anders.
In dem AZT-Merkblatt aus dem Jahr 2008 heißt es: „… die Entscheidung über eine Beilackierung von angrenzenden Teilen … (wird) vom ausführenden Lackierfachmann anhand der von ihm gespritzten Farbmuster getroffen. Diese Entscheidung ist, soweit dies möglich und zumutbar ist, mit dem Auftraggeber, dem Sachverständigen oder der Versicherung abzusprechen.“ Diese Ansicht entspricht aus Sicht der Verbände nicht mehr der Realität. ## Handlungsempfehlungen vom IFL Wie es nun mit dem Streitthema weitergeht ist offen. Die Interessengemeinschaft für Fahrzeugtechnik und Lackierung meint: „Im Mittelpunkt muss stets die Erforderlichkeit der Beilackierung aus technischer Sicht stehen“ und leitet daraus vier Handlungsvorschläge ab: **1.** Der eingeschaltete Kfz-Sachverständige/Kostenvoranschlag erstellende Betrieb erkennt, dass aufgrund des vorliegenden Farbtones und des Zustandes des Fahrzeuges eine Beilackierung voraussichtlich nicht erforderlich ist. Die Beilackierung erscheint nicht im Sachverständigengutachten/Kostenvorschlag. Es sollte aber erläutert werden, warum diese nicht erforderlich ist. **2.** Der eingeschaltete Kfz-Sachverständige/Kostenvoranschlag erstellende Betrieb hält anhand des Schadensbildes und des Farbtones des konkreten Falles eine Beilackierung aus technischer Sicht für erforderlich. Der Kfz-Sachverständige/kalkulierende Unternehmer nimmt sämtliche Arbeiten, die für die Beilackierung erforderlich sind, darunter den Lackmaterialverbrauch sowie De- und Montage und Abdeckarbeiten in sein Gutachten/Kostenvoranschlag auf. Daran ist auch der leistungspflichtige Versicherer/Kunde gebunden.
**3.** Der Kaskoversicherer schließt in seinen AKB die Beilackierung generell aus. Hier ist wichtig, dass der Kfz-Sachverständige/KV-erstellende Betrieb rechtzeitig vor Beginn der Reparatur auf die Erforderlichkeit der Beilackierung hinweist, damit der Kaskoversicherer Gelegenheit hat, die Beilackierung mit Hinweis auf die AKB des Einzelfalles auszuschließen und den Kunden darüber zu informieren. **4.** Erkennt der Lackierfachmann erst zu Beginn des Lackierprozesses, dass eine Beilackierung doch erforderlich wird, obwohl sie nicht im Gutachten/Kostenvoranschlag aufgeführt ist, dann sollte er diese durchführen und die Erforderlichkeit der Beilackierung in einer Begründung gegenüber der Versicherung aufnehmen. Der Versicherer hat die Kosten hierfür zu übernehmen. Ausnahme: Kasko (siehe Fall 3).
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