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2026-02-04T09:20:25+0000

Können Betriebe die Kaution auf Neuteile weiterberechnen?

Einige Fahrzeughersteller stellen Betrieben bei der Lieferung von neuen Ersatzteilen eine Kaution in Rechnung. Diese soll beispielsweise für das Recycling oder die Wiederaufbereitung der alten Bauteile eingesetzt werden. „Dem Betrieb entstehen dadurch jedoch weitere Kosten, da er das „Altteil“ ggf. reinigen, verpacken und zur Zurücksendung bereitstellen muss“, erklärt die Interessengemeinschaft für Fahrzeugtechnik und Lackierung (IFL). Daher beschäftigt sich die Gemeinschaft in einer aktuellen Technischen Mitteilung mit der Frage, wie mit diesen Kosten umzugehen ist und ob diese im Haftpflichtschadenfall dem Versicherer des Unfallverursachers weiterberechnet werden können. ## „Rücksendekosten konkret nachweisen und berechnen“ Zu dieser Frage gibt die IFL in Zusammenarbeit mit dem Anwalt Matthias Nickel ganz klar Auskunft: „Was die Kaution selbst betrifft, so kann diese nicht weiterberechnet werden. Der Betrieb erhält die Kaution zurück, wenn er das Ersatzteil zurückgibt. Die Kaution kann er daher nicht als Kostenposition geltend machen.“ Anders verhalte es sich aber mit den Kosten, die im Rahmen einer Rücksendung entstehen. Dazu gehören Kosten für Reinigung, Verpackung und Versand. Zwar weigern sich nach Angabe der IFL zahlreiche Versicherer, diese Kosten zu tragen und verweisen oft auf die Gemeinkosten. Jedoch könne sich der Betrieb hier auf das BGH-Urteil vom 13.12.2022 (Aktenzeichen VI ZR 324/21) berufen. Dabei ging es um die Weiterberechnung der Desinfektionsmaßnahmen in Fahrzeugen im Zuge der Corona-Pandemie. „Letzten Endes bleibt es immer dem Betrieb überlassen, ob er die Stundenverrechnungssätze erhöht und damit diese Kosten den Gemeinkosten zuschlägt oder ob er diese gesondert ausweist. Der BGH hatte in der Corona-Entscheidung viel Sympathie für gesondert ausgewiesene Kosten gezeigt und dabei unterstrichen, dass dies auch der Transparenz dient. Betriebe sollten daher die Kosten den Kunden bzw. Versicherern konkret nachweisen und berechnen“, wird der Verkehrsrechts-Anwalt hier zitiert. ## Fristen einhalten Die IFL rät Betrieben abschließend, für die Weiterberechnung solcher Aufwendungen eigene, NSP- oder IFL-Positionen zu nutzen, sofern diese z. B. in der IFL- Liste „Frei wählbare Arbeitspositionen“ bereits vorhanden sind. Zudem sollten Werkstätten unbedingt die mögliche Fristen beachten, um das „Altteil“ zurückzusenden.