2023-11-01T10:40:44+0000

ZKF warnt vor Klagen aus abgetretenem Recht

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH VI ZR 147/21) vom 26. April hat die Karten bei Kürzungsklagen neu gemischt. Bisher haben sich Werkstätten, um den Kunden nicht unnötig zu belästigen, das Recht am Schaden vom Kunden abtreten lassen und gekürzte Rechnungspositionen selbst eingeklagt. „Aufgrund einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs können wir Ihnen jedoch nicht mehr empfehlen, als Werkstatt aus abgetretenem Recht gegen die Versicherung vorzugehen“, warnte der Zentralverband für Karosserie- und Fahrzeugtechnik (ZKF) seine Mitgliedsbetriebe in einem kürzlich versendeten Newsletter. ## Werkstattrisiko gilt nicht für Werkstätten Denn in seiner Entscheidung macht der BGH deutlich, dass die Grundsätze des sogenannten Werkstattrisikos nicht für Werkstätten gelten könnten. Konkret heißt es im Urteil: „Eine uneingeschränkte Übertragung [Anm.: der Rechtsprechung zum Werkstattrisiko] auf die hier gegebene Fallkonstellation [Anm.: Klage aus abgetretenem Recht] könnte zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass die Werkstatt vom Schädiger über den Weg des Schadenersatzes für Reparaturleistungen eine „Vergütung“ erhält, die sie von dem Geschädigten als ihrem Auftraggeber nach werkvertraglichen Grundsätzen nicht hätte verlangen können.“ Das heißt, Kunden dürfen sich weiterhin auf das Werkstattrisiko bzw. den subjektiven Schadenbegriff berufen, Werkstätten nicht. Sie müssten stattdessen die Angemessenheit der Rechnung in technischer Hinsicht vor Gericht nachweisen. „Die Folge wäre dann, dass über jede streitige Reparaturmaßnahme (z.B. Beilackierung) im Prozess Beweis erhoben werden müsste durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die insoweit beweisbelastete Reparaturwerkstatt müsste dann einen erheblichen gerichtlichen Auslagenvorschuss (meist 1.000,00 € oder mehr) an die Gerichtskasse zahlen, damit der Prozess weitergeführt werden kann“, erklärt der ZKF. Die nachträgliche Begutachtung stellt laut Verband ein nicht zu unterschätzendes Risiko dar. Würde nur ein Rechnungsposten als technisch nicht erforderlich eingestuft werden, bliebe die Werkstatt auf den Prozesskosten sitzen. Abschließend betont der Branchenverband deshalb: „Im Hinblick auf diese Änderung der Rechtsprechung rät der ZKF daher von Klagen der reparaturausführenden Werkstatt aus abgetretenem Recht gegen den Versicherer ab. Diese Klagen sind zwar nach wie vor rechtlich möglich, jedoch mit einem sehr hohen Prozessrisiko behaftet.“ Stattdessen sollten die Betriebe im Falle von Rechnungskürzungen mit Ihren Kunden sprechen, denn diese stehen weiterhin unter dem Schutz des subjektbezogenen Schadenbegriffs. Das heißt, ein Kunde darf auf die Richtigkeit eines Sachverständigengutachtens vertrauen und damit auch auf die auf Basis des Gutachtens erfolgte Reparatur.
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