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2018-02-14T11:48:47+0000
# Darf der Versicherer die Reinigungskosten streichen? Wie sollten Betriebe damit umgehen, wenn Kosten, die für die Reinigung eines Kundenfahrzeugs angefallen sind, gekürzt werden? Rechtsanwalt Wolf-Henning Hammer, der durch vorherige Tätigkeiten selbst intensive Berührungspunkte mit dem Themengebiet Fahrzeuginstandsetzung hatte, unterstreicht: „Es ist absolut nicht hinnehmbar, wenn Versicherer die Bezahlung von Leistungen verweigern, die eindeutig der Behebung des entschädigungspflichtigen Unfallschadens zuzurechnen sind oder in direktem Zusammenhang damit stehen.“ ## Kosten für die Beseitigung von Verschmutzungen werden oft angezweifelt Zu solchen Leistungen zählen etwa Reinigungsarbeiten, die sowohl vor Beginn als auch nach Abschluss der Arbeiten erforderlich werden können. „Es ist unverständlich, wenn ein Versicherer die Erstattung von Kosten verweigert, die anfallen, weil das beschädigte Fahrzeug zunächst von Erdanhaftungen, Blutspuren oder anderen Verunreinigungen befreit werden muss“, betont der Rechtsanwalt. Dasselbe gelte für die Erstattung jener Kosten, die anfallen, weil das instandgesetzte Fahrzeug vor der Rückgabe an den Geschädigten nochmals gereinigt wird. „Viele Versicherer argumentieren, dass die Reinigung Kundenservice ist und folglich nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehört“, erklärt Wolf-Henning Hammer. In einem Urteil des AG Rastatt vom 1. März 2016 (Az. 16 C 279/15) heißt es hierzu wörtlich: _„\[…\]_ _ergibt sich_
aus der Stellungnahme der Firma C. selbst, dass nur eine Vielzahl von Werkstätten eine Reinigung des Kundenfahrzeuges kostenlos als Serviceleistung vornehmen. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass nicht alle Werkstätten eine solche Reinigung kostenlos vornehmen._“_ Versicherer, Schadensteuerer und Prüfgesellschaften können also nicht davon ausgehen, dass Werkstätten diesen Service kostenlos durchführen. ## Bei gesteuerten Schäden gelten andere Bedingungen Schwierig wird die Erstattung im Fall eines gesteuerten Schadens. Rechtsanwalt Hammer hebt hervor: „Ob ein Anspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen besteht, entscheidet sich in diesem Fall nicht nach schadenrechtlichen Bestimmungen, sondern nach denen, die im Vertrag mit dem Versicherer oder Schadensteuerer festgelegt sind.“ Und dort seien Positionen, die nach den deliktsrechtlichen Bestimmungen selbstverständlich zu bezahlen sind, oftmals ausgeschlossen. ## Die Rechtsprechung weist den Versicherern den Weg Für ungesteuerte Fälle, in denen das Schadenersatzrecht anwendbar ist, haben die Gerichte in der Vergangenheit dagegen klare Vorgaben aufgestellt. So sind die Kosten einer Reinigung **vor** der Lackierung zu ersetzen, wenn diese zum Beispiel aufgrund eines Farbtonabgleichs unverzichtbar war (AG Cham, Urt. v. 22.08.2007, Az. 7 C 250/05). Und da ein Fahrzeug **nach** durchgeführter Arbeit einwandfrei, das heißt auch sauber, an den Geschädigten zurückgegeben werden soll, sind die Kosten der Reinigung nach Durchführung der Lackier- und Instandsetzungsarbeiten ebenfalls als adäquat kausal dem Unfallgeschehen zugehörig zu betrachten und vom Versicherer zu erstatten. Beispielhaft für viele nennt Rechtsanwalt Wolf-Henning Hammer hier unter anderem folgende Entscheidungen, in denen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurde, dass der entschädigungspflichtige Versicherer die Kosten der Reinigung eines reparierten Fahrzeugs vor Rückgabe an den Kunden zu bezahlen hat. • AG Coburg v. 25.04.2017, Az. 15 C 4/17, • des AG Raststatt v. 23.09.2016, Az. 3 C 235/16 oder des • AG Weiden v. 28.06.2016, Az. 1 C 318/16,
Im Fall fremd vergebener Lackierarbeiten seien die die für eine Fahrzeugreinigung angefallenen Kosten nach Ansicht des AG Schwäbisch Gmünd (17. März 2014 – 4 C 890/13) allein schon deshalb ersatzfähig, um das Ergebnis kontrollieren zu können. ## Was darf eine Reinigung kosten? Die Berechnung der Reinigungskosten kann entweder anhand der üblichen und werkstatteigenen Berechnungsmethoden oder softwarebasiert gemäß standardisierten Vorgaben erfolgen. So stellt zum [Beispiel das SilverDAT 3-System](http://colornews.de/markt/nachrichten/die-digitalisierung-des-schadenmanagements-muss-allen-beteiligten-vorteile-bringen-insbesondere-den-werkstaetten/) über 100 Arbeitspositionen für die Fahrzeugaufbereitung zur Verfügung, die auch für Reinigung verwendet werden können, wie etwa das Reinigen des Dachhimmels oder das Schamponieren von Sitzpolstern. Der Rechtsanwalt rät jedoch, die softwareseitig auswählbaren Leistungen nicht ungefiltert zu übernehmen: „Diese Werte entstammen dem Umfeld der Fahrzeugaufbereiter mit ihren speziellen Anforderungen, die von denen des normalen Werkstattgeschäfts durchaus abweichen können“, rät Wolf-Henning Hammer und fügt hinzu: „Da wo eine normale Fahrzeugreinigung aufhört, setzt die Arbeit des professionellen Aufbereiters oftmals erst an. Da die voreingestellten Werte während der Erfassung einzeln über­schrieben werden können und sich somit etwa an den tatsächlichen Verschmutzungsgrad anpassen lassen, ist dies aber unproblematisch.“
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