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2018-01-10T14:42:25+0000
# Regress? Das muss nicht sein! "Aktuell versuchen viele Versicherer die Werkstätten für angeblich nicht erforderliche oder überhöhte Rechnungspositionen in Regress zu nehmen", heißt es in einer aktuellen Meldung der Kanzlei Voigt. Als Begründung dienten dabei immer wieder die von den Versicherern beauftragten und nach deren Vorgaben erstellten Prüfberichte bestimmter Prüfgesellschaften. ## Welchen Wert haben Prüfberichte überhaupt? Nach Angaben von Jörg Rüberg, Fachanwalt für Verkehrs -und Arbeitsrecht bei der Kanzlei Voigt, habe die Rechtsprechung zum Wert eines Prüfberichts eine sehr klare Meinung: Ein Prüfbericht, der ohne jegliche Besichtigung des beschädigten Fahrzeuges erstellt worden ist, sei nicht geeignet, die festgestellte Reparaturnotwendigkeit in Zweifel zu ziehen (Amtsgericht Ebersberg vom 17.10.2017 AZ 9 C 593/17). Dies gelte insbesondere: - wenn die Reparatur gemäß den Vorgaben des Gutachtens eines Sachverständigen erfolgt, an dessen fachlicher Kompetenz keine Zweifel bestehen - wenn der Versicherer auch sonst nicht in der Lage ist, die behauptete Fehlerhaftigkeit des Gutachtens zu belegen. Die Vorlage einer Aufstellung eines Angestellten einer Prüfgesellschaft reiche nicht (AG Bad-Homburg v. 30.10.2017, AZ 2 C 3943/16). ## Existiert überhaupt eine Anspruchsgrundlage zu Gunsten des Versicherers? Fachanwalt Rüberg ist davon überzeugt, dass die Versicherer immer wieder versuchen, diese eindeutigen Aussagen der Gerichte zu umgehen, indem sie den „Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter“ strapazieren. Dies sei jedoch im Verhältnis zur Werkstatt falsch. "Ein derartiger
Anspruch besteht nur gegenüber dem Sachverständigen, wenn dieser das Gutachten fehlerhaft erstellt hat", unterstreicht Jörg Rüberg in der Meldung und fügt an: "Die Versicherung hat keinen eigenen Anspruch gegen die Werkstatt. Die Versicherung muss sich daher eventuelle Ansprüche des Geschädigten als Kunden gegen die Werkstatt abtreten lassen." Einige Gerichte sprechen in einem Klageverfahren dem Geschädigten restliche Reparaturkosten Zug um Zug gegen Abtretung zu. Dies sei grundsätzlich im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechts möglich, hierbei müsse aber der Umfang der Abtretungserklärung beachtet werden. ## Praxistipp: Keine Unfallreparatur ohne Gutachter Bei Unfallreparaturen sollte sich die Werkstatt immer den Reparaturauftrag auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens erteilen lassen. Somit ist der Reparaturauftrag klar definiert und die Werkstatt immer auf der sicheren Seite. In einem späteren Prozess kann die Versicherung dann nicht mehr mit ihren Einwendungen gegen die durchgeführte Reparatur durchdringen. Auch ein Anwalt sollte von Anfang an den Geschädigten bei der Unfallregulierung begleiten, um alle rechtlichen Fragen und Fallstricke sicher zu umschiffen. _Jörg Rüberg, Fachanwalt für Verkehrs -und Arbeitsrecht. Niederlassungsleiter Kanzlei Voigt Dortmund und Münster_
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