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2017-09-06T11:35:35+0000
# Auslandsschaden – so kommen Sie schneller zu Ihrem Geld [Wurde Ihr Kunde im Ausland in einen Unfall verwickelt](http://www.colornews.de/recht/etl-rechtstipp-unfallschaden-im-ausland), kann das für den K&L-Betrieb deutlichen Mehraufwand bedeuten, wie die ETL Kanzlei Voigt anhand eines Fallbeispiels zeigt. Als der Kläger 2016 in den Niederlanden unterwegs war, fuhr der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Pkw infolge von Unachtsamkeit auf das Fahrzeug des Klägers auf. Dabei kam es zu einem Sachschaden in Höhe von 2.674,63 €. „Angesichts der eindeutigen Verschuldenslage zu Lasten des Schädigers war – zumindest aus juristischer Sicht – eigentlich auch alles unkompliziert“, kommentiert Dr. Wolf-Henning Hammer, Rechtsanwalt der ETL Kanzlei Voigt in Dortmund. ## Rechtslage eindeutig Da sich der Unfall in den Niederlanden ereignet hatte und der Schaden am Fahrzeug des Klägers ebenfalls in den Niederlanden eingetreten war, bestand kein Zweifel daran, dass niederländisches Schadenrecht anwendbar war (gemäß Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 . 1 der Rom II-Verordnung (Verordnung EG Nr. 864/2007) und dass dem Geschädigten ein Direktanspruch zusteht (gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 des niederländischen Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (Wet aansprakelijkheidsverzekering motorrijtuigen; vgl. LG Neuruppin, Urt. v. 08.03.2017, Az.: 1 O 120/14). Auch die Verzinsung der Ansprüche (Art. 6:119 Burgerlijk Wetboek) sowie die Kosten der Einschaltung des Anwalts (Art. 6:96 Burgerlijk Wetboek) waren durch das niederländische Recht gedeckt. Daher sprach auch das Gericht den Anspruch des Geschädigten in vollem Umfang zu.
## Regulierung dauerte mehr als sechs Monate „Angesichts der eindeutigen Haftung hätte der Schaden kurzfristig und außergerichtlich abgeschlossen werden können“, erklärt der Rechtsexperte. Doch es kam anders: Nach dem Unfall am 16. Oktober 2016 hatte der Anwalt die Ansprüche gegenüber dem Regulierungsbeauftragten am 07. November 2016 geltend gemacht. Dennoch bedurfte es mehrfacher Mahnungen und der gerichtlichen Geltendmachung, bis der Fall schließlich mehr als ein halbes Jahr nach der Meldung des Schadens abgeschlossen werden konnte. ## Versicherer spielen auf Zeit Dr. Wolf-Henning Hammer von der Kanzlei Voigt schätzt die Lage so ein: „Es ist schon befremdlich genug, dass der Versicherer, trotz mehrfacher vorgerichtlicher Aufforderungen nicht reagiert hat.“ Noch schlimmer sei jedoch, dass „er die Auffassung vertrat, dass der Geschädigte die Kosten der gerichtlichen Geltendmachung zu tragen hätte. Die Begründung des Versicherers, wonach die 4. KH-Richtlinie dem Versicherer eine Frist von drei Monaten ab Anmeldung gewähren würde und bei Fällen mit Auslandsberührung eine weitere Prüffrist von zwei Monaten hinzukäme, bedarf keiner weiteren Kommentierung. Nach Auffassung des Versicherers müsste ein Geschädigter damit mindestens fünf Monate auf seine Entschädigung warten.“
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