2026-08-12T08:44:37+0000

LG Koblenz: Quarantäne ja – aber nicht unbegrenzt

Wie lange ist es gerechtfertigt, ein verunfalltes Elektro- oder Hybridfahrzeug auf einem Quarantänestellplatz zu verwahren– und wer muss die Kosten tragen? Mit dieser Frage hat sich erstmals ausführlich das Landgericht Koblenz beschäftigt. Das noch nicht rechtskräftige Urteil bestätigt zwar die Notwendigkeit besonderer Sicherheitsmaßnahmen nach einem Unfall. Es macht aber zugleich deutlich: Erhöhte Quarantänekosten sind nicht unbegrenzt erstattungsfähig. ## Jahrelange Diskussion nun beendet? Seit Jahren beschäftigt die Branche die – bis heute nicht abschließend geklärte - Frage, wie lange unfallbeschädigte Elektrofahrzeuge aus Sicherheitsründen und zur Vermeidung weiterer Schäden berechtigterweise auf einem besonderen Quarantänestellplatz verwahrt werden müssen (alle Artikel zum Thema siehe Infobox). Denn obgleich es inzwischen detaillierte Leitfäden vieler Fahrzeughersteller sowie des Verbands der Automobilindustrie (VDA) gibt, die sich am jeweiligen Schadenbild orientieren und eine engmaschige Überwachung des Fahrzeugs vorsehen, gehen die Auffassungen über Dauer der Quarantänelagerung und Höhe der Standkosten in der Praxis noch immer auseinander. Genau an diesem Punkt setzt das Urteil des LG Koblenz an. ## Kläger verlangt Standkosten in Höhe von über 38.500 Euro In dem konkreten Fall war ein Hybridfahrzeug nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit und wurde deshalb im Auftrag des Kfz-Versicherers von einem Abschleppunternehmen auf dessen Betriebshof verbracht. Dort wurde das Fahrzeug mit großem Abstand zu Gebäuden und anderen Fahrzeugen auf einem Quarantänestellplatz abgestellt – für insgesamt 384 Tage. Nachdem der beklagte Versicherer bereits gut 5.500 Euro bezahlt hatte, verlangte der Abschleppunternehmer später weitere Standkosten in Höhe von über 38.500 Euro. ## Gericht erkennt Quarantänestellplatz grundsätzlich an Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen waren bei dem Unfall die Frontpartie, Achsteile sowie sicherheitsrelevante Hochspannungskomponenten beschädigt. Eine Beschädigung der Hochvoltbatterie konnte daher nicht ausgeschlossen werden. Das Gericht folgte der Einschätzung des Sachverständigen, wonach in einem solchen Fall aufgrund der erhöhten Brandgefahr zunächst ein Quarantänestellplatz mit mindestens fünf Metern Abstand zu brennbaren Materialien erforderlich ist. Ohne zusätzliche Brandschutzmaßnahmen bedeutet dies rund 200 Quadratmeter Fläche. Gegen die Verwahrung auf einem Quarantänestellplatz an sich hatte das Gericht auch nichts einzuwenden. ## Beobachtung über fünf Tage, danach konventionelle Lagerung Den Ausschlag gab jedoch die Dauer dieser gesonderten Verwahrung. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist das Risiko eines thermischen Durchgehens unmittelbar nach dem Unfall am größten, kann jedoch noch über Stunden oder wenige Tage bestehen. Da sich im vorliegenden Fall innerhalb von fünf Tagen keinerlei Reaktionen oder Auffälligkeiten an der Batterie zeigten, sah das Gericht keine Notwendigkeit für eine längere Unterbringung auf dem Quarantänestellplatz. Konkret
heißt es in der Urteilsschrift des LG Koblenz: „Darüber hinaus ist die Kammer mit den auch insoweit widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen davon überzeugt, dass auch beschädigte Elektrofahrzeuge nach einem Zeitraum von 5 Tagen, wenn bis dahin keine Reaktion oder ein Ereignis vorliegt, konventionell gelagert werden können.“ Auf dieser Grundlage sprach das Landgericht für die ersten fünf Tage Quarantänekosten in Höhe von 76,16 Euro brutto pro Tag zu. Für die anschließende Standzeit von 379 Tagen hielt die Kammer dagegen lediglich 19,04 Euro brutto pro Tag für einen normalen Stellplatz für angemessen. Das Gericht hielt letztlich ein Standgeld in Höhe von 7.596,96 Euro für erstattungsfähig. ## Bedeutung für die Schadenregulierung Rechtsanwalt Dr. Wolf-Henning Hammer von der Kanzlei Voigt stuft die Entscheidung als richtungsweisend ein. „Aus Sicherheitsgründen und um Schäden an anderen abgestellten Fahrzeugen zu vermeiden, ist es durchaus sinnvoll, ein beschädigtes Elektrofahrzeug separat auf einem Quarantänestellplatz zu verwahren.“ Gleichzeitig stelle das Urteil aber klar, „dass dies zeitlich nicht unbegrenzt erfolgen darf und auch hier die Angemessenheit zu wahren ist.“ Der Anwalt weist allerdings darauf hin, dass der Rechtsstreit eben keinen klassischen Haftpflichtfall betraf. Verhandelt wurde vielmehr der Vergütungsanspruch eines Abschleppunternehmens aus einem konkludent geschlossenen Verwahrvertrag. An der Bedeutung für die künftige Schadenpraxis ändere dies jedoch nichts. Die Entscheidung liefert „Anhaltspunkte dafür, für welchen Zeitraum ein beschädigtes Elektrofahrzeug auf einem Quarantänestellplatz verwahrt werden darf und in welchem Umfang die damit verbundenen Kosten erforderlich, das heißt erstattungsfähig sind“. Der Rechtsexperte geht deshalb davon aus, dass sich Haftpflichtversicherer künftig auf die Koblenzer Entscheidung berufen werden, wenn Quarantänekosten aus abgetretenem Recht geltend gemacht werden. ## Grenzen klar definiert Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, dürfte es die seit Jahren geführte Diskussion über den Umgang mit verunfallten Elektrofahrzeugen weiter prägen. Denn das Landgericht bestätigt einerseits die Notwendigkeit von Quarantänestellplätzen, setzt deren Dauer und damit auch den erstattungsfähigen Kosten zugleich aber klare Grenzen.