2017-03-09T09:35:18+0000
# Autohäuser diskutieren Schadenrecht „15 Prozent der Tätigkeiten im Kundenservice von Autohäusern werden unentgeltlich für Versicherer ausgeführt“, erklärte Robert Himmel, Fachanwalt für Verkehrsrecht von der ETL Kanzlei Voigt beim Treffen von Autohäusern in Leipzig. Er rechnete vor: „Das sind 36 Tage im Jahr, an denen Ihr Mitarbeiter kein Geld einspielt.“ ## Kennen Sie Ihre berechtigten Ansprüche? Bei dem Kongress informierten Experten die Autohäuser über ihre Rechte in der Unfallschadenabwicklung und gaben konkrete Tipps für die Schadenregulierung. Robert Himmel: „Führen Sie keine unbezahlten Arbeiten aus, alles muss vergütet werden. Nutzen Sie Ihre Rechte, um berechtigte Ansprüche auch gelten zu machen.“ Er gab zahlreiche Hinweise zu konkreten Vorgängen in der Schadenregulierung. Beispiel: Restwert-Gutachten. „Die Versicherer müssen ein Restwert-Gutachten nicht freigeben, die Entscheidung über den Verkauf kann der Geschädigte selbst treffen.“ ## Quotenvorrecht: Aus einem Kasko-Schaden wird ein Haftpflichtfall Klar wurde beim Kongress in Leipzig: Auch Autohäuser haben mit Rechnungskürzungen von Versicherern und Prüfdienstleistern zu kämpfen. Beilackierung, Probefahrten, Kleinteilepauschale und vieles mehr – was freie Karosserie- und Lackierbetriebe schon lange umtreibt, erreicht nun auch immer stärker die Autohäuser.
„Durch genaue Kenntnisse der Rechtslage und durch schnelles Handeln können Sie Ihre wirtschaftliche Position verbessern“, betonte der Experte von ETL Kanzlei Voigt. Dabei spiele das sogenannte Quotenvorrecht eine strategisch wichtige Rolle. Robert Himmel: „Immer dann, wenn bei einem Kasko-Schaden ein weiterer Autofahrer beteiligt ist, kann über das Quotenvorrecht der Kasko-Fall in einen Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Schaden umgewandelt werden.“ Die Folge: Das Vertragsrecht wird ausgehebelt. Somit können Werkstätten und Autohäuser Schadengutachten selbst vergeben, die sonst im Kasko-Fall häufig vom Versicherer in Auftrag gegeben werden. „Auch die Werkstattbindung gilt bei Kasko-Schäden, die durch Quotenvorrecht in KH-Fälle umgewandelt wurden, nicht mehr. Zudem sichert sich der Reparaturfachbetrieb eine höhere Schadenkostenerstattung.“
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