2015-03-09T10:03:07+0000
# Auftragsstorno: Betrieb darf entstandene Kosten fordern Eine Werkstatt erhielt den Auftrag, eine Unfallschadenreparatur auszuführen. Mitten im Prozess kündigte der Kunde jedoch den Werkvertrag. Der Betrieb stellte eine Rechnung über bereits entstandene Kosten. Der Kunde behauptet, es habe keinen Reparaturauftrag gegeben, weigerte sich zu zahlen und klagte (AZ: 241 C 23787/07). Nach einem Unfall wurde ein Auto in die Werkstatt überführt. Dort angekommen, unterschrieb der Halter des Wagens ein mit „Auftrag“ überschriebenes Papier in dem klar formuliert wurde: „Versicherung Gutachten erstellen, Sachschaden beheben“. ## Nach erstelltem Gutachten läuft Reparaturprozess an Um zu klären, ob der Schaden als wirtschaftlicher Totalschaden einzustufen sei, zog die Werkstatt einen Sachverständigen hinzu. Der Gutachter stellte fest, dass der Wagen repariert werden kann. Hierauf bestellte die Werkstatt Ersatzteile. ## Kunde weigerte sich zu zahlen Anschließend wurde dem Fahrzeughalter das Gutachten vorgelegt. Dieser entschied sich nun jedoch gegen die Reparatur und weigerte sich, die Kosten der bereits bestellten Ersatzteile zu tragen. Hierauf verweigerte die Werkstatt die Herausgabe des Fahrzeuges, bis der Betrag beglichen sei. ## Kunde stellt Forderungen Der Halter zahlte. Gleichzeitig einigte man sich darauf, dass die Werkstatt versucht, die Teile zurückzugeben und den Betrag an den Kunden zu erstatten. Bis auf den Kühler und einen Kondensator gelang das und der Betrieb zahlte 703 Euro an den Halter. Dieser forderte jedoch 1.808 Euro für weitere geleistete Zahlungen. Zudem war der Kunde der Auffassung, keinen Reparaturauftrag erteilt zu haben. Die Werkstatt hätte das Gutachten abwarten müssen, bevor Ersatzteile bestellt wurden. Außerdem hätte auch der Listenpreis nicht in Rechnung gestellt werden dürfen. Generell habe ein wirtschaftlicher Totalschaden vorgelegen und die Werkstatt gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, weil Kühler und Kondensator nicht zurückgegeben wurden. **Der Betriebsinhaber verweigerte weitere Zahlungen**. Ein Reparaturauftrag habe vorgelegen, wohingegen kein Totalschaden vorlag. Hierauf klagte der Fahrzeughalter beim Amtsgericht München. ## Werkstatt nahezu vollständig im Recht Das Gericht wies die Klage in großen Teilen ab. So wurde der Reparaturauftrag erteilt. Ein wirtschaftlicher Totalschaden hätte nicht vorgelegen, da die Reparaturkosten geringer als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs waren. Mit der Kündigung des Werkvertrages durch den Halter kann die Werkstatt die vereinbarte Vergütung sowie Arbeitszeit und Auslagen abrechnen. Zudem sei der Inhaber dem Fahrzeughalter mit dem Angebot der Teilerücksendung und der Erstattung des Geldes entgegengekommen. Die hierfür aufgewendete Arbeitszeit kann er gegenüber dem Halter abrechnen. Damit sei auch der zurückgezahlte Betrag in Höhe von 703 Euro korrekt. **Angefallene Verwaltungskosten** für Telefonate und Gespräche mit dem Kunden könnten jedoch nicht geltend gemacht werden, da das Gericht zum derzeitigen Zeitpunkt noch keinen Zahlungsverzug ausmachte. Auch die Kosten des Leihrichtwinkelsatzes kann die Werkstatt nicht abrechnen. Das Werkzeug sei in einer durchschnittlichen Werkstatt vorhanden, so das AG München. Hingegen sei der Listenpreis in der Rechnung in Ordnung, denn der Betrieb könne natürlich seinen Gewinn abrechnen. Den Nachweis, ob Kühler und Kondensator hätten zurückgegeben werden können, bleibt der Fahrzeughalter schuldig. Am Ende spricht das Gericht dem Halter noch 303 Euro zu. [Weitere interssante Urteile lesen Sie in unserer Kategorie Recht.](http://colornews.de/profitipps/recht/)
Ingo Köcher